Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 4 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

1. Ka­pi­tel: Wo­von han­delt das Han­dels­recht?

B. Wel­chen Zweck ver­folgt das Han­dels­recht?

Das HGB dient den be­son­de­ren, von an­de­ren Per­so­nen­krei­sen ab­wei­chen­den, Be­dürf­nis­sen von Kauf­leu­ten. Dazu ge­hö­ren:

  • Un­ter Kauf­leu­ten hat eine ein­fa­che, schnelle Ge­schäfts­ab­wick­lung Vor­rang vor dem Schutz des Ein­zel­nen.

Bei­spiels­weise kann nach § 362 Abs. 1 HGB das Schwei­gen ei­nes Kauf­manns als An­nahme die­nen, wo­durch nicht auf eine Ant­wort ge­war­tet wer­den muss. Wenn ei­nem Kauf­mann von ei­nem an­de­ren Kauf­mann be­weg­li­che Sa­chen ge­lie­fert wer­den, muss er un­ver­züg­lich (§ 121 BGB) die Ware prü­fen und et­waige Män­gel rü­gen (§ 377 Abs. 2 HGB) - un­ter­lässt er dies, ent­fal­len seine Ge­währ­leis­tungs­rechte aus § 437 BGB. Hier­durch er­langt der Ver­käu­fer schnell Klar­heit.

  • Das Han­deln ei­nes Kauf­manns be­grün­det einen hö­he­ren Ver­kehrs- und Ver­trau­ens­schutz.

Auf feh­lende und feh­ler­hafte Be­kannt­ma­chun­gen aus dem Han­dels­re­gis­ter kann sich der Ver­kehr ver­las­sen (§ 15 HGB). Die vom Kauf­mann er­teilte Pro­kura kann nicht zu Las­ten Drit­ter be­schränkt wer­den (§ 50 Abs. 1 HGB). Ein Kauf­mann kann wirk­sam über fremde Sa­chen ver­fü­gen, so­lange der Er­wer­ber nur an seine Ver­fü­gungs­be­fug­nis (nicht not­wen­dig an sein Ei­gen­tum) glaubt (§ 366 HGB).

  • Ein Kauf­mann han­delt grund­sätz­lich bei al­len zu sei­nem Un­ter­neh­men ge­hö­ren­den Ge­schäf­ten ent­gelt­lich.

So sieht § 354 HGB in Er­gän­zung zu § 612 BGB und § 632 BGB eine Pflicht zur üb­li­chen Ver­gü­tung auch ohne Ab­rede vor. Nach § 353 S. 1 HGB ist eine Geld­schuld bei bei­der­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäf­ten be­reits ab Fäl­lig­keit (und nicht erst wie in § 288 BGB ab Ver­zug) zu ver­zin­sen (aber nur mit dem ge­setz­li­chen Zins­satz).

  • Schließ­lich kann bei Kauf­leu­ten auf­grund ih­rer Ge­schäfts­er­fah­ren­heit ge­gen­über sons­ti­gen Bür­gern die Pri­vat­au­to­no­mie ge­stärkt wer­den.

Ein Kauf­mann kann etwa form­los eine Bürg­schaft über­neh­men (§ 350 HGB statt § 766 S. 1 BGB). Eine von ei­nem Kauf­mann ver­spro­chene Ver­trags­strafe kann nicht durch einen Rich­ter her­ab­ge­setzt wer­den (§ 348 HGB).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.