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1. Ka­pi­tel: Wo­von han­delt das Han­dels­recht?

C. Wo ist das Han­dels­recht ge­re­gelt?

Das Han­dels­recht ist über­wie­gend im Han­dels­ge­setz­buch (HGB) ge­re­gelt, wel­ches Spe­zi­al­re­ge­lun­gen ge­gen­über den all­ge­mei­nen pri­vat­recht­li­chen Re­ge­lun­gen ent­hält. Das HGB ge­nießt da­her An­wen­dungs­vor­rang vor den Vor­schrif­ten des BGB (Art. 2 Abs. 1 EGBGB). An­de­rer­seits greift das BGB im­mer ein, wenn das HGB keine Re­ge­lung vor­rä­tig hält.

Die meis­ten Re­ge­lun­gen der §§ 343 ff. HGB set­zen ein "Han­dels­ge­schäft" vor­aus. Dies ist in § 343 HGB de­fi­niert - ähn­lich wie bei § 14 Abs. 1 BGB kommt es da­bei auf das kon­krete Ge­schäft und nicht die all­ge­meine Ei­gen­schaft der be­tref­fen­den Per­son an. Be­ach­ten Sie, dass es nach § 345 HGB ge­nügt, dass nur eine Par­tei Kauf­mann ist - wenn Sie also in ei­nem von ei­ner GmbH oder AG be­trie­be­nen Ge­schäft et­was kau­fen, ist dies stets ein Han­dels­ge­schäft.

Es fin­den sich aber auch aus­drück­lich (nur) für Kauf­leute gel­tende Re­ge­lun­gen in an­de­ren Ge­set­zen, z.B. für die Wahl von Ge­richts­stän­den in § 29 Abs. 2 ZPO, § 38 Abs. 1 ZPO. Die Zahl die­ser Re­ge­lun­gen nimmt frei­lich ste­tig ab, da der mo­derne Ge­setz­ge­ber vor al­lem im Rah­men der Um­set­zung von Eu­ro­pa­recht zu­neh­mend auf den um­fas­sen­de­ren Be­griff des Un­ter­neh­mers (§ 14 Abs. 1 BGB) ab­stellt.

Schließ­lich sind als un­ge­schrie­bene Re­ge­lun­gen auch das Han­dels­ge­wohn­heits­recht und et­waige Han­dels­bräu­che (§ 346 HGB) zu be­rück­sich­ti­gen.

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