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II. Was ist ein Kauf­mann?

5. Wer ist "Form­kauf­mann" (§ 6 HGB)?

In den Fäl­len des § 6 HGB ist die Prü­fung in der Klau­sur ein­fach - Sie kön­nen die Kauf­manns­ei­gen­schaft oft­mals in ei­nem Satz be­ja­hen. Sie müs­sen hier al­ler­dings sau­ber nach der Rechts­form dif­fe­ren­zie­ren. Die Vor­schrift zu den Form­kauf­leu­ten (§ 6 HGB) re­gelt näm­lich zwei ver­schie­dene Fälle:

  • Nach § 6 Abs. 1 HGB sind Han­dels­ge­sell­schaf­ten, un­ab­hän­gig da­von, ob sie ein Han­dels­ge­werbe be­trei­ben, im­mer Kauf­leute. Dies sind zum einen die­je­ni­gen Ge­sell­schaf­ten, die im HGB aus­drück­lich als sol­che be­zeich­net wer­den, d.h. die Of­fene Han­dels­ge­sell­schaft (§§ 105 ff. HGB) und die Kom­man­dit­ge­sell­schaft (§§ 161 ff. HGB). Au­ßer­halb des HGB wird die Ei­gen­schaft als Han­dels­ge­sell­schaft aus­drück­lich an­ge­ord­net für die Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, d.h. für die GmbH (§ 13 Abs. 3 GmbHG), ein­schließ­lich der UG (haf­tungs­be­schränkt) so­wie für die Ak­ti­en­ge­sell­schaft (§ 3 AktG).
  • § 6 Abs. 2 HGB um­fasst dem­ge­gen­über alle kör­per­schaft­lich struk­tu­rier­ten Ge­sell­schaf­ten, de­nen das Ge­setz ohne Rück­sicht auf ih­ren Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand die Ei­gen­schaft ei­nes Kauf­manns bei­legt - Re­le­vanz hat die­ser Ab­satz nur für die Ge­nos­sen­schaft, die keine Han­dels­ge­sell­schaft, aber nach § 17 Abs. 2 GenG Kauf­mann i.S.d. HGB ist.

Spie­gel­bild­lich zu § 6 HGB kann man be­stimmte Zu­sam­menschlüsse schon an­hand ih­rer Rechts­form aus dem An­wen­dungs­be­reich des HGB aus­gren­zen:

  • Der "ein­ge­tra­gene Ver­ein" (e.V., § 21 BGB) darf nicht auf einen "wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb" ge­rich­tet sein - kann also auch nie ein "Ge­wer­be" aus­üben.
  • Die "Part­ner­schafts­ge­sell­schaft" nach dem PartGG ist nur für freie Be­rufe er­öff­net (§ 1 PartGG) - auch diese üben kein Ge­werbe aus, so dass eine Part­ner­schaft nie Kauf­mann sein kann.

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