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5. Wer ist "Form­kauf­mann" (§ 6 HGB)?

a. Was gilt für AG, GmbH und UG (haf­tungs­be­schränkt)?

Sehr ein­fach ist es im­mer dann, wenn eine be­stimmte Rechts­form kraft Ge­set­zes stets "Han­dels­ge­sell­schaft" ist. Dann be­stimmt näm­lich § 6 Abs. 1 HGB, dass alle für Kauf­leute gel­ten­den Vor­schrif­ten An­wen­dung fin­den.

Sol­che Re­ge­lun­gen exis­tie­ren etwa für die Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG) in § 3 Abs. 1 AktG oder für die Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung (GmbH) in § 13 Abs. 3 GmbHG.

Eine ge­mein­nüt­zige GmbH, eine Rechts­an­walts­ge­sell­schaft oder eine Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft in Form ei­ner GmbH sind Kauf­leute (ob­wohl die durch sol­che Ge­sell­schaf­ten aus­ge­üb­ten Tä­tig­kei­ten nicht „ge­werb­lich“ im Sinne des HGB sind).

Ent­spre­chen­des gilt für die "So­cie­tas Eu­ro­peae" (SE) (die Eu­ro­päi­sche Ak­ti­en­ge­sell­schaft), vgl. Art. 10 SE-VO in Ver­bin­dung mit § 3 Abs. 1 AktG und die "Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt)" (§ 5a GmbHG). Ähn­lich ist es bei der Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Ak­tien (KGaA) - diese ist zwar in den §§ 278 ff. AktG ge­re­gelt, es gel­ten für sie je­doch die Re­geln der AG ent­spre­chend - also han­delt es sich auch um eine Han­dels­ge­sell­schaft.

Vor­sicht: Ge­le­gent­lich wird Ih­nen in Klau­su­ren eine Falle ge­stellt und eine Ge­sell­schaft falsch be­zeich­net, etwa wenn eine nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene "GmbH" auf­tritt. Dann dür­fen Sie nicht ein­fach an­neh­men, dass hier § 13 Abs. 3 GmbHG ein­greift - denn vor der Ein­tra­gung gibt es noch keine GmbH (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Für die statt­des­sen be­ste­hende Vor­ge­sell­schaft kön­nen Sie die Kauf­manns­ei­gen­schaft nicht auf § 6 HGB stüt­zen, son­dern nur auf § 1 Abs. 2 HGB oder einen ent­spre­chen­den Rechts­schein (Schein­kauf­mann, dazu so­gleich).

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