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III. Was gilt, wenn der Ver­käu­fer ge­gen § 433 Abs. 1 S. 2 BGB ver­stößt?

7. Wann ver­jäh­ren Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che?

Die Ver­jäh­rung von Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­chen ist in § 438 BGB ge­re­gelt:

  • Grund­sätz­lich ver­jäh­ren die An­sprü­che nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 2 Jah­ren; da­nach sind auch der Rück­tritt (§ 438 Abs. 4 S. 1 BGB, § 218 Abs. 1 BGB) und die Min­de­rung ( § 438 Abs. 5 BGB, § 218 Abs. 1 BGB) aus­ge­schlos­sen, die keine An­sprü­che sind und da­her nicht ver­jäh­ren kön­nen.
  • Bei ei­nem Bau­werk und bei Sa­chen, die üb­li­cher­weise in ei­nem Bau­werk ver­wen­det wer­den und des­sen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sa­chen, greift nach § 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB eine ver­län­gerte Frist von fünf Jah­ren. Hier­durch soll ein Gleich­lauf zum Werk­ver­trags­recht her­ge­stellt wer­den, wo der Bau­hand­wer­ker nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB eben­falls für fünf Jahre haf­tet. Eine be­weg­li­che Sa­che wird nicht für ein Bau­werk ver­wen­det, wenn sie nicht dem Haupt­zweck des Ge­bäu­des dient - z.B. So­lar­an­lage auf ei­nem Scheu­nen­dach zur Stro­me­in­spei­sung.
  • Schließ­lich gibt es in § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB eine be­son­dere Ver­jäh­rung, so­weit ein Rechts­man­gel darin be­steht, dass ein Dritter auf­grund ei­nes ding­li­chen Rechts die Her­aus­gabe der ge­kauf­ten Sa­che ver­lan­gen kann. Diese An­sprü­che ver­jäh­ren erst in 30 Jah­ren, um so einen Gleich­lauf zu § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB si­cher­zu­stel­len. Wer also gut­gläu­big von ei­nem Dieb eine Sa­che kauft, kann Ge­währ­leis­tungs­rechte gel­tend ma­chen, wenn der Ei­gen­tü­mer ge­gen ihn Her­aus­ga­be­an­sprü­che gel­tend macht.
  • Eine be­son­dere Re­ge­lung be­steht bei Arg­list - hier gilt nach § 438 Abs. 3 S. 1 BGB die re­gel­mä­ßige Ver­jäh­rung (§ 195 BGB: drei Jah­re, § 199 Abs. 1 BGB: Ab Fäl­lig­keit und Kennt­nis oder grob fahr­läs­si­ger Un­kennt­nis zum Jah­res­en­de). Da­mit ist die Lage so, als hätte der Ver­käu­fer nie er­füllt. Auch in­so­weit wird die Frist bei Bau­wer­ken aber nicht kür­zer als 5 Jah­re.

Wäh­rend ei­nes Nach­bes­se­rungs­ver­suchs ist die Ver­jäh­rung ana­log § 203 BGB ge­hemmt; die Nach­er­fül­lung führt zu ei­nem Neu­be­ginn der Ver­jäh­rung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB be­züg­lich des ge­rüg­ten Man­gels, ebenso ein nicht er­folg­rei­cher Nach­bes­se­rungs­ver­such, so­weit dies aus Sicht ei­nes ob­jek­ti­ven Emp­fän­gers (§ 133 BGB, § 157 BGB) als An­er­kennt­nis der Pflicht zur Nach­er­fül­lung zu ver­ste­hen ist.

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