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C. Wel­che Pflich­ten tref­fen den Ver­käu­fer?

IV. Was ist eine Ga­ran­tie im Sinne von § 443 BGB?

Ne­ben den Rech­ten aus § 437 BGB kön­nen dem Käu­fer wei­tere Be­fug­nisse zu­er­kannt wer­den. Der Ge­setz­ge­ber hat in § 443 BGB die sog. "un­selbst­stän­dige Ga­ran­tie" ge­re­gelt. Er hat da­mit aus­drück­lich das Recht auf Rück­er­stat­tung des Kauf­prei­ses, zum Aus­tausch der Sa­che, zur Nach­bes­se­rung und zu da­mit ver­bun­de­nen Dienst­leis­tun­gen an­ge­spro­chen. Im Hin­blick auf den Tat­be­stand er­wähnt die Re­ge­lung die Ab­wei­chung der Be­schaf­fen­heit von der Ga­ran­tieer­klä­rung oder der Wer­bung oder von an­de­ren, von der Män­gel­frei­heit ab­wei­chen­den An­for­de­run­gen.

Die Ga­ran­tie kann nach § 443 BGB nicht nur vom Ver­käu­fer, son­dern auch vom Her­stel­ler und so­gar von ei­nem be­lie­bi­gen Dritten über­nom­men wer­den. Eine Form muss nicht ein­ge­hal­ten wer­den. Da es sich um einen Ver­trag han­delt, ist frei­lich eine Ei­ni­gung er­for­der­lich. Auf den Zu­gang der Wil­lens­er­klä­rung des Käu­fers wird da­bei im Re­gel­fall nach § 151 BGB ver­zich­tet. Ty­pi­sche Fälle sind Ver­spre­chen in der ein­schlä­gi­gen Wer­bung so­wie Ga­ran­tiekar­ten in der Ver­pa­ckung. Im Ver­brauchs­gü­ter­kauf stellt § 479 BGB be­son­dere for­male An­for­de­run­gen auf - de­ren Feh­len aber die Wirk­sam­keit der Ga­ran­tieer­klä­rung nicht be­ein­träch­tigt (§ 479 Abs. 3 BGB) und al­len­falls An­sprü­che auf Scha­denser­satz aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB zur Folge hat.

Das Ge­setz un­ter­schei­det die Be­schaf­fen­heits­ga­ran­tie (de­ren Vor­aus­set­zun­gen an § 434 Abs. 1 S. 1 BGB an­knüp­fen) und die Halt­bar­keits­ga­ran­tie, wel­che das Vor­lie­gen von Ei­gen­schaf­ten über den Ge­fahr­über­gang hin­aus be­trifft (§ 443 Abs. 2 BGB). Schließ­lich kann eine Ga­ran­tie auch für sons­tige An­for­de­run­gen der Kaufsa­che ver­ein­bart wer­den. Die Ab­gren­zung er­folgt nach § 133 BGB, § 157 BGB. Den Ein­tritt des Ga­ran­tiefalls muss der Käu­fer be­wei­sen.

Ne­ben den in § 443 BGB ge­re­gel­ten Fäl­len gibt es auch "selbst­stän­dige Ga­ran­tien", die den Ein­tritt ir­gend­ei­nes Um­stan­des mit ei­ner be­lie­bi­gen Rechts­folge ver­knüp­fen. Sie ver­jäh­ren als ei­gene ver­trag­li­che An­sprü­che aus ei­nem (un­ge­re­gel­ten) Ver­trag sui ge­ne­ris (§ 311 BGB iVm § 241 Abs. 1 BGB) nach § 195 BGB, § 199 BGB. Im Zwei­fel wird es sich in Klau­su­ren um un­selbst­stän­dige Ga­ran­tien im Sinne von § 443 BGB han­deln.

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