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20. Ka­pi­tel: Schlecht­leis­tung bei ent­gelt­li­cher Ver­schaf­fung von Sa­chen, Rech­ten und di­gi­ta­len In­hal­ten

D. Was muss man zum Ver­brauchs­gü­ter­kauf wis­sen?

Ein Ver­brauchs­gü­ter­kauf ist nach der Le­gal­de­fi­ni­tion des § 474 Abs. 1 S. 1 BGB ein Kauf­ver­trag zwi­schen ei­nem Ver­brau­cher (§ 13 BGB) und ei­nem Un­ter­neh­mer (§ 14 BGB) über eine Ware. Das Ge­setz stellt klar, dass ein Ver­brauchs­gü­ter­kauf auch vor­liegt, wenn ne­ben Über­gabe und Über­eig­nung die­ser Sa­che auch die Er­brin­gung ei­ner Dienst­leis­tung durch den Un­ter­neh­mer ver­ein­bart ist (z.B. Mon­tage oder Ein­wei­sung).

Die An­wen­dung von §§ 474 ff. BGB ist nach Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) aus­ge­schlos­sen, wenn der Ver­brau­cher arg­lis­tig vor­spie­gelt, zu ei­nem ge­werb­li­chen oder selbst­stän­di­gen be­ruf­li­chen Zweck zu han­deln. Dies ist ein klas­si­sches Klau­sur­pro­blem, auf das Sie ach­ten müs­sen. Es ge­nügt al­ler­dings nicht, dass der Un­ter­neh­mer durch die kon­krete Ge­stal­tung der Ab­schluss­si­tua­tion dem Käu­fer die ent­spre­chende Er­klä­rung un­ter­schiebt.

Zu­läs­sig sein soll es al­ler­dings, dass ein Un­ter­neh­mer einen Ver­brau­cher vor­schiebt. Wird die­ser recht­lich wirk­sam be­rech­tigt und ver­pflich­tet, liegt ein Kauf­ver­trag zwi­schen zwei Ver­brau­chern (und da­mit kein Fall der §§ 474 ff. BGB) vor, wenn das wirt­schaft­li­che Ri­siko beim Ver­brau­cher (§ 13 BGB) liegt.

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