Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 13 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

III. Was gilt, wenn der Ver­käu­fer ge­gen § 433 Abs. 1 S. 2 BGB ver­stößt?

6. Wie ver­hält sich das Ge­währ­leis­tungs­recht zu an­de­ren Re­ge­lun­gen?

Eine An­fech­tung ist mög­lich, so­weit sie sich nicht auf die Man­gel­haf­tig­keit be­zieht - ins­be­son­dere bei In­halts- und Er­klä­rungs­irr­tü­mern so­wie bei Irr­tü­mern über die Ei­gen­schaf­ten ei­ner Per­son.

  • Eine An­fech­tung durch den Käu­fer we­gen Irr­tums über eine ver­kehrs­we­sent­li­che Ei­gen­schaft (§ 119 Abs. 2 BGB) ist aus­ge­schlos­sen, da die §§ 437 ff. BGB ab­schlie­ßende Son­der­re­ge­lun­gen sind. An­sons­ten wür­den die Mög­lich­keit des Ver­käu­fers zur Nach­er­fül­lung und die ge­gen­über der Re­gel­ver­jäh­rung (§ 195 BGB, § 199 BGB) ver­kürzte Ge­währ­leis­tungs­frist des § 438 BGB un­ter­lau­fen. Schließ­lich wür­den auch die Ge­währ­leis­tungs­aus­schlüsse we­gen grob fahr­läs­si­ger Un­kennt­nis vom Man­gel (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB) und die Rü­geob­lie­gen­heit nach § 377 Abs. 1 HGB aus­ge­schlos­sen. Un­pro­ble­ma­tisch mög­lich ist die An­fech­tung we­gen arg­lis­ti­ger Täu­schung - in­so­weit ist der Ver­käu­fer nicht schutz­wür­dig. Im Zwei­fel be­zieht sich die An­fech­tung dann auch auf das Er­fül­lungsge­schäft (d.h. die Über­eig­nung).
  • Eine An­fech­tung durch den Ver­käu­fer ist grund­sätz­lich mög­lich. Al­ler­dings darf er sich da­durch nicht sei­ner Pflich­ten ge­gen­über dem Käu­fer ent­zie­hen. Er darf da­her nur an­fech­ten, wenn si­cher ist, dass der Käu­fer keine Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che gel­tend ma­chen wird. Auch der Ver­käu­fer darf nach § 123 BGB an­fech­ten, wenn er vom Käu­fer arg­lis­tig ge­täuscht wur­de.

Auch die Haf­tung we­gen Ver­let­zung ei­ner Auf­klä­rungs- oder Be­ra­tungs­pflicht aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 311 Abs. 2 BGB, § 241 Abs. 2 BGB wird durch § 437 BGB ver­drängt, so­weit sich die Auf­klä­rung auf einen Um­stand be­zog, der un­ter §§ 434 f. BGB fällt. An­sons­ten wür­den wie­derum der Vor­rang der Nach­er­fül­lung, die Aus­schlüsse nach § 377 HGB, § 442 BGB und die kurze Ver­jäh­rung nach § 438 BGB um­gan­gen. Eine Aus­nahme be­steht auch in­so­weit bei Arg­list.

Schließ­lich fin­den ne­ben §§ 434 ff. BGB die §§ 823 ff. BGB un­ein­ge­schränkt An­wen­dung. Dies lässt sich da­durch recht­fer­ti­gen, dass in­so­weit den Käu­fer eine er­heb­lich stär­kere Be­weis­last trifft und der Ver­käu­fer den Man­gel ver­schul­det ha­ben muss.

Pro­ble­ma­tisch ist nur die Fra­ge, ob und in wel­chem Um­fang Er­satz für die man­gel­hafte Kaufsa­che selbst ver­langt wer­den darf.

Da­ge­gen spricht, dass kein Rechts­gut des Käu­fers ver­letzt wird: Der Käu­fer ist nicht Ei­gen­tü­mer ei­ner man­gel­freien Sa­che ge­wor­den, so dass der Ver­käu­fer in­so­weit nicht sein Ei­gen­tum ver­letzt hat. Der bloße An­spruch auf eine man­gel­freie Sa­che ist dem­ge­gen­über kein ab­so­lut ge­schütz­tes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.

Der BGH um­geht das Pro­blem, in­dem er die in Er­fül­lung des Kauf­ver­trags über­eig­nete Sa­che in einen ab­grenz­ba­ren man­gel­freien Teil und einen man­gel­haf­ten Teil trennt. Wird dann we­gen des man­gel­haf­ten Teils auch der man­gel­freie Teil be­schä­digt oder zer­stört ("wei­ter­fres­sen­der Man­gel"), ist das man­gel­freie Ei­gen­tum des Käu­fers ver­letzt - das er zu­min­dest im Zeit­punkt der Über­eig­nung er­hal­ten hat.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.