Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 3 Min. · noch 35 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

4. Wel­che Rechte hat der Käu­fer bei Schlecht­leis­tung?

a. Was gilt bei Re­pa­ra­tur der Sa­che durch den Käu­fer selbst?

Wäh­rend im Werk­ver­trags­recht in § 634 Nr. 2 BGB iVm § 637 Abs. 1 BGB vor­ge­se­hen ist, dass der Be­stel­ler nach Ab­lauf ei­ner Frist zur Nach­er­fül­lung den Man­gel selbst oder durch einen Dritten be­sei­ti­gen las­sen kann (siehe auch § 536a Abs. 2 BGB im Miet­ver­trags­recht), gibt es kei­nen dement­spre­chen­den Rechts­be­helf im Kauf­recht. Auch eu­ro­pa­recht­lich ist diese Mög­lich­keit in der Ver­brauchs­gü­ter­kauf­richt­li­nie nicht vor­ge­se­hen. Re­pa­ra­tur­auf­wen­dun­gen sind aber ein ty­pi­scher Fall des ("klei­nen") Scha­denser­satzes statt der Leis­tung (§ 437 Nr. 3 BGB iVm § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 Abs. 1 BGB). Der­ar­tige Aus­ga­ben sind näm­lich Ver­mö­gen­sein­bu­ßen, wel­che ge­rade auf der Man­gel­haf­tig­keit be­ru­hen und da­her nach § 251 Abs. 1 BGB zu er­set­zen. Man kann sie zu­dem zur Be­rech­nung des Wer­tes der man­gel­haf­ten Leis­tung im Rah­men der Min­de­rung (§ 437 Nr. 2 BGB iVm § 441 Abs. 3 BGB) her­an­zie­hen.

Trotz der feh­len­den Re­ge­lung wird ver­tre­ten, dass der Käu­fer bei Selbst­be­sei­ti­gung des Man­gels An­sprü­che ge­gen den Ver­käu­fer ha­ben kann.

Aus­gangs­punkt könnte zu­nächst eine ana­loge An­wen­dung der Re­ge­lun­gen des Werk­ver­trags­rechts sein. Dies setzt eine plan­wid­rige Re­ge­lungs­lücke vor­aus.

  • Der Ge­setz­ge­ber hat diese Re­ge­lung im Kauf­recht je­doch ab­sicht­lich nicht ge­schaf­fen: Wäh­rend der Werkun­ter­neh­mer die Ver­ant­wor­tung für seine Leis­tung trägt, ver­äu­ßert der Ver­käu­fer nur fremde Sa­chen. In­so­weit soll er nur bei Ver­tre­ten­müs­sen haf­ten.

Ein schein­bar bes­se­rer An­satz­punkt hier­für ist § 326 Abs. 2 S. 2 BGB: Wenn der Käu­fer den Man­gel selbst be­sei­tigt, wird dem Ver­käu­fer die ge­schul­dete Nach­er­fül­lung un­mög­lich.

  • Dies be­ein­flusst sei­nen Ge­gen­leis­tungs­an­spruch je­doch nicht - § 326 Abs. 1 S. 1 BGB fin­det nach § 326 Abs. 1 S. 2 BGB keine An­wen­dung auf die Schlecht­leis­tung.
  • Je­doch sieht das Ge­setz so­gar für den Fall ei­ner al­lein vom Gläu­bi­ger ver­ur­sach­ten Un­mög­lich­keit vor, dass der Schuld­ner sich die er­spar­ten Auf­wen­dungen an­rech­nen las­sen muss. In­so­weit liegt eine der GoA ver­gleich­bare Si­tua­tion vor: Der Käu­fer er­spart dem Ver­käu­fer wenn­gleich un­ge­fragt Auf­wen­dungen. Da­her wird ver­brei­tet be­jaht, dass der Ver­käu­fer dem Käu­fer die er­spar­ten Auf­wen­dungen er­set­zen muss.
  • Da­ge­gen spricht frei­lich, dass der Käu­fer diese kaum je be­zif­fern kann - denn die Aus­ga­ben des Käu­fers sind im Nor­mal­fall nicht iden­tisch mit dem, was der Ver­käu­fer in­ves­tie­ren müss­te, um den Man­gel zu be­sei­ti­gen.
  • Zu­dem wird so fak­tisch das Frist­set­zungs­er­for­der­nis von § 281 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 323 Abs. 1 BGB un­ter­lau­fen. Der Ver­käu­fer soll Ge­le­gen­heit zur ei­ge­nen Prü­fung des Man­gels ha­ben - dies wird ihm so un­mög­lich, was ins­be­son­dere in Ver­bin­dung mit der Be­weis­la­stum­kehr nach § 477 BGB zu sei­nem Nach­teil wirkt (sonst geht dies we­gen § 363 BGB zu Las­ten des Käu­fers, was ge­recht­fer­tigt scheint).
  • Schließ­lich wird in vie­len Fäl­len die Nach­lie­fe­rung mög­lich blei­ben - die Selbst­vor­nahme führt also nicht un­be­dingt zur Un­mög­lich­keit.

Ein an­de­rer An­satz­punkt hier­für sind § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB oder §§ 677 ff. BGB (insb. § 684 BGB iVm § 812 BGB):

  • Der Ver­käu­fer wird durch die Selbst­vor­nahme be­rei­chert, bzw. es wird ein Ge­schäft für ihn ge­führt. Auch die­ser An­satz ist aber durch die Spe­zi­al­re­ge­lun­gen des Ge­währ­leis­tungs­rechts aus­ge­schlos­sen. Eine er­gän­zende An­wen­dung der Re­ge­lun­gen der ge­setz­li­chen Schuld­ver­hält­nisse schei­det da­her aus.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.