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III. Was gilt, wenn der Ver­käu­fer ge­gen § 433 Abs. 1 S. 2 BGB ver­stößt?

4. Wel­che Rechte hat der Käu­fer bei Schlecht­leis­tung?

Nach § 437 BGB hat der Käu­fer ins­ge­samt 5 Mög­lich­kei­ten, wenn er eine man­gel­hafte Sa­che er­hält:

  1. Zu­nächst kann er nach § 437 Nr. 1 BGB iVm § 439 Abs. 1 BGB Nach­er­fül­lung ver­lan­gen. Dies kann durch Nach­bes­se­rung (Be­sei­ti­gung des Man­gels am be­reits ver­schaff­ten Kauf­ge­gen­stand) oder Nach­lie­fe­rung (Ver­schaf­fung ei­nes an­de­ren Ge­gen­standes Zug-um-Zug ge­gen Rück­ge­währ des be­reits er­hal­te­nen Ge­gen­stands) er­fol­gen. Die Nach­er­fül­lung ist un­ab­hän­gig vom Ver­tre­ten­müs­sen (§§ 276 ff. BGB) - er­kenn­bar dar­an, dass das Ge­setz dies nir­gends an­spricht.
  2. Nach § 437 Nr. 2, 2. Var. BGB kann der Käu­fer den Kauf­preis min­dern. Die Min­de­rung er­folgt ge­mäß § 441 BGB nach "statt zu­rück­zu­tre­ten" - es müs­sen also die Vor­aus­set­zun­gen von § 323 Abs. 1 BGB oder § 326 Abs. 5 BGB vor­lie­gen. Da­her muss (so­weit nicht beide For­men der Nach­er­fül­lung un­mög­lich nach § 275 Abs. 1 BGB bzw. un­zu­mut­bar im Sinne von § 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB sind und des­halb § 326 Abs. 5 BGB ein­greift) oder die Frist­set­zung nach § 323 Abs. 2 BGB bzw. § 440 BGB ent­behr­lich ist, der Käu­fer nach § 323 Abs. 1 BGB eine Frist set­zen. Auch hier­für ist das Ver­tre­ten­müs­sen ir­re­le­vant.
  3. Nach § 437 Nr. 2, 1. Var. BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB (ggf. iVm § 326 Abs. 5 BGB) kann der Käu­fer den Rück­tritt er­klä­ren. Auch hier ist, wenn nicht beide For­men der Nach­er­fül­lung un­mög­lich bzw. un­zu­mut­bar sind (dann greift § 326 Abs. 5 BGB), nach § 323 Abs. 1 BGB (nicht: nach be­son­de­ren kauf­recht­li­chen Vor­schrif­ten) er­for­der­lich, dass der Käu­fer eine Frist zur Nach­er­fül­lung ge­setzt hat oder die Frist­set­zung nach § 323 Abs. 2 BGB bzw. § 440 BGB ent­behr­lich ist. Ein Ver­tre­ten­müs­sen ist hier­für nicht er­for­der­lich, je­doch muss der Man­gel nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB er­heb­lich sein - die Be­weis­last für die Un­er­heb­lich­keit trägt der Ver­käu­fer (eine Min­de­rung ist nach § 441 Abs. 1 S. 2 BGB auch bei un­er­heb­li­chen Män­geln mög­lich).
  4. Nach § 437 Nr. 3, 1. Var. BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB kann der Käu­fer Scha­denser­satz ver­lan­gen, wenn der Ver­käu­fer den Man­gel zu ver­tre­ten hat (§§ 276 ff. BGB). So­weit es nicht um Scha­denser­satz statt der Leis­tung im Sinne von § 280 Abs. 3 BGB geht, ist dies für alle Ver­luste ab Ge­fahr­über­gang ohne wei­tere Vor­aus­set­zun­gen mög­lich. Scha­denser­satz statt der Leis­tung (also für den Wert der Sa­che) kann der Käu­fer hin­ge­gen nach § 280 Abs. 3 BGB je­doch nur un­ter ein­schrän­ken­den Vor­aus­set­zun­gen ver­lan­gen - d.h. er muss ent­we­der den Ab­lauf ei­ner von ihm ge­setz­ten an­ge­mes­se­nen Frist zur Nach­er­fül­lung ab­war­ten (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB), die Nach­er­fül­lung muss un­mög­lich oder un­zu­mut­bar sein (§ 283 BGB) oder die Frist­set­zung ist aus­nahms­weise nach § 440 BGB oder nach § 281 Abs. 2 BGB ent­behr­lich. War die man­gel­freie Leis­tung und auch die Nach­er­fül­lung schon bei Ver­tragsschluss un­mög­lich oder un­zu­mut­bar, folgt der Scha­denser­satzan­spruch statt der Leis­tung aus § 311a Abs. 2 BGB. Hier­bei ist nicht die Ver­ur­sa­chung des Man­gels, son­dern die Kennt­nis An­knüp­fung für das Ver­tre­ten­müs­sen - auch das folgt aus § 311a Abs. 2 S. 2 BGB selbst und ist keine Be­son­der­heit des Kauf­rechts.
  5. Schließ­lich sieht § 437 Nr. 3, 2. Var. BGB einen An­spruch auf Er­satz ver­geb­li­cher Auf­wen­dungen vor. Hier­für ist ne­ben Ver­tre­ten­müs­sen im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 311a Abs. 2 S. 2 BGB er­for­der­lich, dass die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Scha­denser­satzan­spruchs statt der Leis­tung also von § 281 Abs. 1 BGB oder § 283 BGB oder § 311a Abs. 2 BGB (ver­geb­li­che Frist­set­zung, Ent­behr­lich­keit oder Un­mög­lich­keit) vor­lie­gen. Der Käu­fer hat ein Wahl­recht zwi­schen Scha­denser­satz und Auf­wen­dungser­satz, das er aus­drück­lich aus­üben muss.
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