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3. Wie kann man die Ge­währ­leis­tung aus­schlie­ßen?

b. Wel­che wei­te­ren Aus­schluss­gründe muss man ken­nen?

Nach § 445 BGB be­ste­hen keine Ge­währ­leis­tungs­rech­te, wenn eine Sa­che in öf­fent­li­cher Ver­stei­ge­rung (De­fi­ni­ti­on: § 383 Abs. 3 BGB) als Pfand für einen Pfand­gläu­bi­ger ver­kauft wird. Da­mit ist nicht die Ver­wer­tung in der Zwangs­voll­stre­ckung (§ 806 ZPO bzw. § 56 S. 3 ZVG) ge­meint, son­dern der pri­vat­recht­li­che Ver­kauf nach §§ 1235 f. BGB).

Keine An­wen­dung fin­det § 445 BGB beim sog. "frei­hän­di­gen Pfand­ver­kauf" (§ 1221 BGB, § 1235 Abs. 2 BGB) so­wie bei öf­fent­li­cher Ver­stei­ge­rung au­ßer­halb des Pfand­rechts (insb. § 383 BGB).

Ir­re­le­vant ist dem­ge­gen­über, ob der Pfand­ver­kauf recht­mä­ßig ist, insb. ob ein Pfand­recht be­steht. Hin­ter­grund der Re­ge­lung ist, dass der Pfand­gläu­bi­ger eine fremde Sa­che ver­äu­ßert und da­mit im Zwei­fel kei­nen Wis­sens­vor­sprung ge­gen­über dem Käu­fer hat. Der Käu­fer wie­derum ist nicht schutz­be­dürf­tig, da er um die Um­stände des Ver­kaufs weiß und im Zwei­fel durch die Ver­stei­ge­rung einen güns­ti­gen Preis er­zie­len kann. Wie in § 442 Abs. 1 S. 2 BGB und § 444 BGB haf­tet der Ver­käu­fer je­doch, wenn ein Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Be­schaf­fen­heits­ga­ran­tie über­nom­men wur­de. Die An­wen­dung des Ver­brauchs­gü­ter­kauf­rechts ist nach § 474 Abs. 2 S. 2 BGB aus­ge­schlos­sen, wenn die Ver­stei­ge­rung öf­fent­lich zu­gäng­lich ist, ge­brauchte Sa­chen be­trifft und der Ver­brau­cher per­sön­lich teil­neh­men darf (siehe § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB). Fehlt es an ei­ner die­ser Vor­aus­set­zun­gen, fin­det § 445 BGB im Ver­brauchs­gü­ter­kauf keine An­wen­dung (§ 475 Abs. 3 S. 2 BGB).

In Klau­su­ren wird zu­dem häu­fi­ger der Aus­schluss nach § 377 Abs. 2 HGB pro­ble­ma­ti­siert. Die­ser setzt einen Ver­stoß ge­gen die Ob­lie­gen­heit zur un­ver­züg­li­chen Prü­fung der Ware oder zur un­ver­züg­li­chen Rüge ent­deck­ter Män­gel vor­aus. Das HGB fin­giert in­so­weit eine Ge­neh­mi­gung der ge­lie­fer­ten Ware, d.h. einen Ver­zicht auf die Ge­währ­leis­tungs­rech­te. De­tails hierzu ge­hö­ren ins Han­dels­recht.

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