Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 42 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

3. Wie kann man die Ge­währ­leis­tung aus­schlie­ßen?

a. Wann ist die Ge­währ­leis­tung ge­setz­lich aus­ge­schlos­sen?

Nach § 442 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Käu­fer sich nicht auf einen Man­gel be­ru­fen, den er be­reits beim Ver­tragsschluss po­si­tiv kennt. Es wäre dann wi­der­sprüch­lich, we­gen die­ser je­den­falls kon­klu­dent ver­trag­lich über­nom­me­nen Qua­li­täts­ab­wei­chung Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che gel­tend zu ma­chen. Selbst wenn der Ver­käu­fer den Man­gel arg­lis­tig ver­schweigt, wird die­ses Ver­schwei­gen in­so­weit nicht kau­sal und kann nicht zu ei­ner Ge­währ­leis­tungs­pflicht füh­ren. An­ders als ein ver­trag­li­cher Ge­währ­leis­tungs­aus­schluss gilt diese Re­ge­lung auch im Fall ei­nes Ver­brauchs­gü­ter­kaufs (Art. 2 Abs. 3 Ver­brauchs­gü­ter­kauf­richt­li­nie).

Fal­len An­trag und An­nahme zeit­lich aus­ein­an­der, ist die Ab­gabe der letz­ten Er­klä­rung des Käu­fers maß­geb­lich - etwa wenn bei ei­nem Grund­stückskauf­ver­trag die Er­klä­rung des Käu­fers se­pa­rat be­ur­kun­det wird. Der Käu­fer ist näm­lich nach § 145 BGB grund­sätz­lich an sei­nen An­trag ge­bun­den und kann das Zu­stan­de­kom­men des Ver­trages nicht mehr ver­hin­dern - eine spä­ter er­langte Kennt­nis hatte auf sei­nen Ent­schluss da­her kei­nen Ein­fluss. Er kann also Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che gel­tend ma­chen, selbst wenn er nach die­sem Zeit­punkt Kennt­nis von ei­nem Man­gel er­langt.

Der Käu­fer kann eben­falls keine Ge­währ­leis­tungs­rechte gel­tend ma­chen, wenn ihm in Be­zug auf die Kennt­nis vom Man­gel grobe Fahr­läs­sig­keit vor­zu­wer­fen ist (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB). Das be­deu­tet, dass seine Un­wis­sen­heit auf ei­ner Au­ßer­acht­las­sung des­je­ni­gen be­ruht, was sich je­dem in der kon­kre­ten Si­tua­tion hätte auf­drän­gen müs­sen (Art. 2 Abs. 3 Ver­brauchs­gü­ter­kauf­richt­li­nie ver­langt, dass der Käu­fer "ver­nünf­ti­ger­weise nicht in Un­kennt­nis sein konnte"). Al­ler­dings sieht das Ge­setz da­von zwei Aus­nah­men vor (wel­che die Richt­li­nie nicht kennt):

  • Wenn bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen schon ein aus­drück­li­cher Ge­währ­leis­tungs­aus­schluss (§ 444 BGB) keine Gel­tung be­an­sprucht, muss dies erst recht für den bloß fak­ti­schen Aus­schluss we­gen grob fahr­läs­si­ger Un­kennt­nis vom Man­gel bei Ver­tragsschluss gel­ten. Auch hier­durch soll wie­der pri­mär das un­er­wünschte Ver­hal­ten des Ver­käu­fers be­straft wer­den.
  • Ebenso wird wie bei § 444 BGB ein Aus­schluss der Ge­währ­leis­tung ver­neint, wenn der Ver­käu­fer eine Ga­ran­tie für die Be­schaf­fen­heit über­nom­men hat, d.h. er­klärt hat, hier­für ver­schul­den­su­n­ab­hän­gig ein­ste­hen zu wol­len.

Auf­grund die­ser har­ten Fol­gen für den Ver­käu­fer wer­den an die Über­nahme ei­ner Ga­ran­tie hohe An­for­de­run­gen ge­stellt. Ähn­lich wie bei der "ernst­haf­ten und end­gül­ti­gen Er­fül­lungsver­wei­ge­rung" darf dies nur ganz aus­nahms­weise be­jaht wer­den. Das bloße "Ver­spre­chen" ge­nügt nicht - viel­mehr muss aus Sicht ei­nes ob­jek­ti­ven Emp­fän­gers (§ 133 BGB, § 157 BGB) deut­lich wer­den, dass eine ver­schul­den­su­n­ab­hän­gige Ein­stands­pflicht ge­wollt ist.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.