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B. Wel­che wei­te­ren Merk­male er­for­dert § 280 Abs. 3 BGB?

IV. Was setzt § 283 BGB vor­aus?

Im Fall der Un­mög­lich­keit be­steht keine Ge­fahr ei­ner Be­rei­che­rung des Gläu­bi­gers durch Ku­mu­la­tion von tat­säch­li­cher Leis­tung und Scha­denser­satz in Geld: Die Leis­tung kann ja we­gen § 275 Abs. 1 BGB nicht er­bracht wer­den bzw. darf be­rech­tig­ter­weise nach § 275 Abs. 2 BGB bzw. § 275 Abs. 3 BGB ver­wei­gert wer­den.

Aus die­sem Grunde sieht § 283 S. 1 BGB auch keine wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen für den Scha­denser­satz statt der Leis­tung vor.

Das be­deu­tet nicht, dass Sie in der Klau­sur auf die Ab­gren­zung von Scha­denser­satz statt der Leis­tung und Scha­denser­satz ne­ben der Leis­tung ver­zich­ten dür­fen. Viel­mehr heißt dies nur, dass Sie sau­ber zwi­schen der noch mög­li­chen, aber nicht er­brach­ten Leis­tung bzw. Nach­er­fül­lung ei­ner­seits (§ 281 BGB) und der nach § 275 BGB aus­ge­schlos­se­nen Leis­tungspflicht an­de­rer­seits dif­fe­ren­zie­ren müs­sen.

Le­sen soll­ten Sie aber un­be­dingt § 283 S. 2 BGB: Die­ser ver­weist für den Scha­denser­satz statt der gan­zen Leis­tung auf § 281 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB und § 281 Abs. 5 BGB. § 283 S. 1 BGB be­trifft da­her auch die teil­weise Un­mög­lich­keit und die Un­mög­lich­keit der Nach­er­fül­lung ("qua­li­ta­tive Un­mög­lich­keit"). In die­sem Fall wird aber grds. nur der man­gel­hafte bzw. un­mög­li­che Teil durch eine Geld­zah­lung er­setzt. Der wei­ter­hin mög­li­che Teil bleibt hin­ge­gen un­ein­ge­schränkt in Na­tur ge­schul­det, bzw. muss auch nicht zu­rück­ge­ge­ben wer­den. In­so­weit äh­nelt die Re­ge­lung der Min­de­rung (§ 441 BGB) - es geht zu­meist schlicht um die Wert­dif­fe­renz.

Nur un­ter den zu­sätz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des § 281 Abs. 1 S. 2 BGB (gar kein In­ter­esse des Gläu­bi­gers an der Teil­leis­tung) oder des § 281 Abs. 1 S. 3 BGB (Un­ter­schied zwi­schen ge­schul­de­ter und er­brach­ter Leis­tung ist er­heb­lich) kann Er­satz auch für den noch mög­li­chen bzw. man­gel­freien Teil ver­langt wer­den. Diese Vor­aus­set­zun­gen ent­spre­chen § 323 Abs. 5 BGB - kon­se­quent muss dann auch der Gläu­bi­ger den man­gel­freien bzw. mög­li­chen Teil nach Rück­trittsrecht zu­rück­ge­wäh­ren. Aus § 283 S. 2 BGB iVm § 281 Abs 5 BGB er­gibt sich die wei­tere Fol­ge, dass Nut­zungen (auch schuld­haft nicht ge­zo­ge­ne, § 347 Abs. 1 BGB) zu er­set­zen oder Wer­ter­satz für Ver­schlech­te­run­gen zu leis­ten ist (§ 346 Abs. 2 BGB). Zu­dem be­steht ein An­spruch auf Ver­wen­dungs­er­satz (§ 347 Abs. 2 BGB).

Im Zu­sam­men­hang mit § 283 BGB steht auch § 285 Abs. 2 BGB: Da­nach ist der Scha­denser­satz zu min­dern, so­weit ein stell­ver­tre­ten­des com­mo­dum (also eine Ver­si­che­rungs­leis­tung, ein er­ziel­ter Kauf­preis etc.) ver­langt wur­de.

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