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B. Wel­che wei­te­ren Merk­male er­for­dert § 280 Abs. 3 BGB?

V. Was er­hält der Gläu­bi­ger als Scha­denser­satz "statt der Leis­tung"?

Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen von § 281 BGB oder § 282 BGB vor, hat der Gläu­bi­ger drei Mög­lich­kei­ten:

  • Grund­sätz­lich darf der Gläu­bi­ger trotz des Vor­lie­gens der Vor­aus­set­zun­gen des Scha­denser­satzes statt der Leis­tung wei­ter­hin die ge­schul­dete Leis­tung in Na­tur ver­lan­gen. Er kann also z.B. eine wei­tere Frist set­zen oder we­gen der Rück­sicht­nah­me­pflicht­ver­let­zung bloß eine Mah­nung aus­spre­chen. Nach § 281 Abs. 4 BGB schei­det diese Wahl­mög­lich­keit erst aus, wenn er aus­drück­lich Scha­denser­satz statt der Leis­tung ver­langt. Erst dann darf der durch die ver­langte Geld­summe zu er­set­zen­de, nach dem Ver­trag bzw. dem ge­setz­li­chen Schuld­ver­hält­nis ei­gent­lich ge­schul­dete Ge­gen­stand nicht mehr ge­for­dert wer­den. Er­füllt der Schuld­ner, sind Scha­denser­satz statt der Leis­tung und Er­satz frus­trier­ter Auf­wen­dungen aus­ge­schlos­sen.
  • So­bald der Gläu­bi­ger Scha­denser­satz statt der Leis­tung ver­langt hat, ist auch Na­tu­ral­re­sti­tu­tion im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB recht­lich un­mög­lich: Denn die Her­stel­lung des ge­schul­de­ten Zu­stan­des wäre die Er­brin­gung der Leis­tung, was ja ge­rade nicht mehr zu­läs­sig sein soll. Dem­nach wird Scha­denser­satz statt der Leis­tung stets nach § 251 Abs. 1 BGB durch eine Geld­leis­tung er­bracht. Durch diese Zah­lung soll der Gläu­bi­ger so ge­stellt wer­den, wie er bei ord­nungs­ge­mä­ßer Er­fül­lung der Pflicht ste­hen wür­de. We­gen § 253 Abs. 1 BGB er­fasst die Er­satz­leis­tung je­doch keine im­ma­te­ri­el­len Vor­tei­le. Das sog. po­si­tive In­ter­esse um­fasst nur die kon­kre­ten Ver­mö­gen­sein­bu­ßen ein­schließ­lich ei­nes et­wai­gen ent­gan­ge­nen Ge­winns (§ 252 BGB). In­so­weit kann es für den Gläu­bi­ger durch­aus nach­tei­lig sein, den Scha­denser­satz zu wäh­len - den­noch ist der An­spruch auf die Leis­tung aus­ge­schlos­sen; eben­so­we­nig darf er zu­sätz­lich Er­satz ver­geb­li­cher Auf­wen­dungen for­dern (so­weit diese nicht auf­grund der Ren­ta­bi­li­täts­ver­mu­tung als Teil des Scha­dens gel­ten).
  • An­stelle des Scha­denser­satzes statt der Leis­tung kann der Gläu­bi­ger auch Er­satz frus­trier­ter Auf­wen­dungen gem. § 284 BGB ver­lan­gen. Da­für muss er Auf­wen­dungen im Ver­trauen auf den Er­halt der Leis­tung durch den Schuld­ner ge­tä­tigt ha­ben, die sich im Nach­hin­ein als wert­los er­wie­sen ha­ben. Die Norm setzt zu­dem vor­aus, dass der Gläu­bi­ger diese Auf­wen­dungen bil­li­ger­weise für er­for­der­lich hal­ten durf­te. Hier müs­sen Sie also prü­fen, ob ein ver­nünf­ti­ger Mensch in sei­ner Lage diese Aus­ga­ben ge­tä­tigt hät­te. Ver­langt der Gläu­bi­ger Er­satz frus­trier­ter Auf­wen­dungen, sind so­wohl der Scha­denser­satz statt der Leis­tung als auch die Er­fül­lung in Na­tur aus­ge­schlos­sen.
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