Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 19 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

B. Wel­che wei­te­ren Merk­male er­for­dert § 280 Abs. 3 BGB?

III. Was setzt § 282 BGB vor­aus?

Scha­denser­satz statt der Leis­tung kann auch ver­langt wer­den, wenn der Schuld­ner eine Rück­sicht­nah­me­pflicht ver­letzt. Vor­aus­set­zung da­für ist al­ler­dings, dass dem Gläu­bi­ger nicht mehr zu­ge­mu­tet wer­den kann, die Leis­tung vom Schuld­ner ent­ge­gen­zu­neh­men. Statt­des­sen kann er Scha­denser­satz statt der Leis­tung ver­lan­gen (par­al­lel kann der Gläu­bi­ger gem. § 325 BGB nach § 324 BGB vom Ver­trag zu­rück­tre­ten).

Da­von un­be­rührt bleibt selbst­ver­ständ­lich das Recht, un­ab­hän­gig von der Zu­mut­bar­keit der wei­te­ren Er­fül­lung durch den Schuld­ner, Scha­denser­satz ne­ben der Leis­tung für die Ein­buße am In­te­gri­täts­in­ter­esse zu ver­lan­gen.

Vor­aus­set­zun­gen:

Ver­let­zung ei­ner Ver­hal­tenspflicht, § 241 Abs. 2 BGB:

Der Schuld­ner hat die Pflicht ver­letzt, auf die Rech­te, Rechts­gü­ter und In­ter­es­sen des Gläu­bi­gers Rück­sicht zu neh­men

      • Bsp.: Be­schä­di­gung des Ei­gen­tums und Be­lei­di­gung oder Krän­kung des Gläu­bi­gers durch den Schuld­ner oder durch einen sei­ner Er­fül­lungs­ge­hilfen

Un­zu­mut­bar­keit:

  • Das Fest­hal­ten am Ver­trag darf ei­nem Durch­schnitts­gläu­bi­ger nicht mehr zu­mut­bar sein.
  • Un­ge­schrie­be­nes Tat­be­stands­merk­mal: Ab­mah­nung
    • Han­delt es sich aber um eine be­son­ders schwere Pflicht­ver­let­zung, kann die Ab­mah­nung ent­behr­lich sein

Ver­tre­ten­müs­sen:

Das Ver­tre­ten­müs­sen des Schuld­ners wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ver­mu­tet und rich­tet sich nach §§ 276 ff. BGB.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.