Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 19 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

II. Was setzt § 281 BGB vor­aus?

2. Was ist bei der Frist­set­zung zu be­ach­ten?

Die Frist­set­zung hat den Zweck, dem Schuld­ner eine letzte Chance zur Ver­tragser­fül­lung zu ge­ben. Ob eine Frist ge­setzt wur­de, ist durch Aus­le­gung nach §§ 133, 157 BGB zu er­mit­teln. Die An­ge­mes­sen­heit der Frist ist nach den Um­stän­den des Fal­les zu be­ur­tei­len.

Zu un­ter­schei­den ist der Fall, in dem gar keine Frist ge­setzt wur­de, von dem, dass eine Frist zwar ge­setzt wur­de, diese aber zu kurz war. Wurde eine zu kurze Frist ge­setzt, so gilt nicht die­se, son­dern eine den Um­stän­den ent­spre­chend an­ge­mes­sene Frist. Nach Ab­lauf der an­ge­mes­se­nen Frist kann dann Scha­denser­satz ver­langt wer­den. Wurde hin­ge­gen keine Frist ge­setzt, kann auch nach Ab­lauf der an­ge­mes­se­nen Zeit kein Scha­denser­satz gel­tend ge­macht wer­den.

Eine Frist kann je­doch nicht schon vor Fäl­lig­keit, son­dern erst ab dem Zeit­punkt der Fäl­lig­keit ge­setzt wer­den.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.