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b. In­wie­weit ist das erste Buch des BGB für die Ab­tre­tung an­wend­bar?

Wann ist die Ab­tre­tung nach § 138 Abs. 1 BGB nich­tig?

In be­stimm­ten Fall­grup­pen ist an­er­kannt, dass nicht nur die Ver­pflich­tung zur Über­tra­gung von For­de­rungen, son­dern auch die tat­säch­li­che Über­tra­gung der Gläu­bi­gerstel­lung un­wirk­sam ist. Das be­deu­tet: Der bis­he­rige Gläu­bi­ger hat seine Gläu­bi­gerstel­lung nicht ver­lo­ren. Hat er spä­ter wei­tere Ab­tre­tungen vor­ge­nom­men, sind diese - so­weit sie nicht an dem sel­ben Man­gel lei­den - wirk­sam.

Kon­kret ste­hen zwei Fall­grup­pen im Vor­der­grund:

  • Ei­ner­seits soll eine Ab­tre­tung zur Si­che­rung ei­ner Ver­bind­lich­keit sit­ten­wid­rig sein, wenn bei Ab­schluss des Ab­tre­tungsver­tra­ges ein kras­ses Miss­ver­hält­nis zwi­schen dem Wert der ab­ge­tre­te­nen For­de­rung und der zu si­chern­den Ver­bind­lich­keit be­steht (Über­si­che­rung). Hier­für gibt es lei­der keine kon­krete Gren­ze, so dass eine Ab­wä­gung im Ein­zel­fall er­for­der­lich ist. Ein spä­ter ent­ste­hen­des Miss­ver­hält­nis hin­dert nicht die Wirk­sam­keit der Ab­tre­tung, son­dern be­grün­det nur einen schuld­recht­li­chen (Teil-)Frei­ga­be­an­spruch. Dies ist der Fall, so­bald der Schätz­wert der ab­ge­tre­te­nen For­de­rung 150 % des Werts der durch die Ab­tre­tung ge­si­cher­ten Ver­bind­lich­keit er­reicht.
  • An­de­rer­seits kann eine Glo­balzes­sion eine Kne­be­lung be­wir­ken: Der Ze­dent kann nicht mehr frei über sein Ver­mö­gen ver­fü­gen. Dies schränkt ihn in sei­ner wirt­schaft­li­chen Be­we­gungs­frei­heit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 GG, Art. 14 GG) in un­zu­mut­ba­rer Weise ein.

Im Re­gel­fall geht es um die Kol­li­sion ei­ner Glo­balzes­sion mit den Rech­ten von Lie­fe­ran­ten aus ei­nem ver­län­ger­ten Ei­gen­tums­vor­be­halt. Glo­balzes­sion meint die Ab­tre­tung al­ler For­de­rungen, in der Re­gel als Si­cher­heit für einen Bank­kre­dit. Beim ver­län­ger­ten Ei­gen­tums­vor­be­halt be­hält sich der Groß­händ­ler das Ei­gen­tum bei der Über­gabe an den Zwi­schen­händ­ler vor. Wenn die­ser die Sa­chen dann wirk­sam (ent­we­der § 929 S. 1, 185 BGB, oder § 929 S. 1, 932 BGB) wei­ter­ver­äu­ßert wer­den die Ge­gen­an­sprü­che des Zwi­schen­händ­lers ge­gen den Kun­den als Si­cher­heit an den Groß­händ­ler ab­ge­tre­ten.

Da die Glo­balzes­sion im Re­gel­fall zeit­lich vor dem Kauf un­ter ver­län­ger­tem Ei­gen­tums­vor­be­halt er­folgt, würde sich nach dem Prio­ri­täts­prin­zip im­mer die Bank durch­set­zen (sie war zu­erst da). Der denk­bare Aus­weg, die Glo­balzes­sion zu ver­schwei­gen, würde einen Ver­tragsbruch ge­gen­über dem Warenlie­fe­ran­ten dar­stel­len - die­ser ver­zich­tet näm­lich auf die Si­cher­heit des Ei­gen­tums­vor­be­halts nur un­ter der Be­din­gung, dass er als Er­satz den An­spruch ge­gen die Kun­den sei­nes Kun­den er­hält. Die­ser Er­satz läuft aber we­gen der Vorabab­tre­tung ins Lee­re. So­weit da­her der Zes­sio­nar bei der Ver­ein­ba­rung des Ei­gen­tums­vor­be­halts weiß oder wis­sen muss, dass die For­de­rungen ei­gent­lich auf­grund ver­trag­li­cher Pflich­ten an je­mand an­de­res ab­ge­tre­ten wer­den müs­sen, ver­lei­tet er den Ze­denten in sit­ten­wid­ri­ger Weise zum Ver­tragsbruch.

Würde man die­ses Er­geb­nis so ste­hen las­sen, hätte der Zwi­schen­händ­ler keine Wer­te, die er dem Groß­händ­ler als Si­cher­hei­ten an­bie­ten kann. Die Nich­tigkeit der Glo­balzes­sion nach § 138 Abs. 1 BGB be­wirkt dann, dass die zeit­lich spä­tere Ab­tre­tung an den Lie­fe­ran­ten wirk­sam wird.

Die Bank kann die­sen Kon­flikt ver­mei­den, in­dem sie im Rah­men der Glo­balzes­sion eine ding­lich wir­kende Teil­ver­zichts­klau­sel vor­sieht. Diese be­sagt (und be­wirkt), dass For­de­rungen, die un­ter einen ver­län­ger­ten Ei­gen­tums­vor­be­halt fal­len, nicht von der Glo­balzes­sion er­fasst wer­den.

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