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1. Was setzt eine wirk­same Ab­tre­tung vor­aus?

c. Was be­deu­ten Be­stimmt­heit bzw. Be­stimm­bar­keit?

Wäh­rend bei Ver­pflich­tungs­ver­trä­gen durch­aus eine Gat­tungs­schuld (§ 243 Abs. 1 BGB), eine Wahl­schuld (§ 266 BGB) oder ein Leis­tungsbe­stim­mungs­recht (§ 315 BGB) ver­ein­bart sein kann, bei wel­chen die kon­krete Leis­tung erst nach­träg­lich kon­kre­ti­siert wird, muss bei ei­ner Ver­fü­gung klar wer­den, wem wel­che Sa­che oder wel­ches Recht ab wel­chem Zeit­punkt zu­steht. Dies nennt man "Be­stimmt­heits­grund­satz" bzw. "Spe­zia­li­täts­grund­satz".

Die For­de­rung muss im Zeit­punkt der Ab­tre­tung noch nicht exis­tie­ren, sie kann viel­mehr auch vor­weg­ge­nom­men wer­den (an­ti­zi­pierte Ab­tre­tung). Das prak­ti­sche Be­dürf­nis hier­für ist sehr hoch, da in vie­len Un­ter­neh­men die For­de­rungen wech­seln.

  • Der ein­fachste Fall ist, dass eine ganz ge­nau be­stimmte For­de­rung über­tra­gen wer­den soll.

V tritt seine Kauf­preis­for­de­rung für einen Lap­top in Höhe von 500 € ge­gen K an X ab. Hier gibt es ge­nau eine For­de­rung, wel­che die Kri­te­rien er­füllt - die For­de­rung ist be­stimmt.

  • Sol­len durch die Ab­tre­tung hin­ge­gen meh­rere For­de­rungen über­tra­gen wer­den (sog. "Glo­balzes­si­on") müs­sen diese For­de­rungen durch Kri­te­rien ein­deu­tig für einen be­lie­bi­gen Dritten be­stimm­bar sein.

V tritt alle For­de­rungen ge­gen seine Kun­den aus dem Kauf von Lap­tops zur Si­che­rung ei­nes Bank­kre­dits vorab an die Bank B ab. (Ebenso kann er nach An­fangs­buch­sta­ben, Be­trä­gen oder Ge­gen­stän­den be­stimm­bare For­de­rungen her­aus­fil­tern.)

Kei­nes­falls mög­lich ist es, die Kon­kre­ti­sie­rung erst nach­träg­lich vor­zu­neh­men (siehe § 398 S. 2 BGB: Die For­de­rung geht mit Ver­tragsschluss, nicht mit Kon­kre­ti­sie­rung über). Da­mit kann sie auch nicht ei­nem Dritten über­tra­gen wer­den.

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