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1. Was setzt eine wirk­same Ab­tre­tung vor­aus?

b. In­wie­weit ist das erste Buch des BGB für die Ab­tre­tung an­wend­bar?

Der Ab­tre­tungsver­trag ist (wie die Ei­ni­gung in § 929 S. 1 BGB) ein Ver­fü­gungsver­trag (§§ 145 ff. BGB), für den die Re­ge­lun­gen des all­ge­mei­nen Teils gel­ten. Das be­deu­tet ins­be­son­de­re:

  • Es sind zwei über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­rungen er­for­der­lich. Dies setzt vor al­lem vor­aus, dass beide Par­teien ge­schäfts­fä­hig sein müs­sen (§§ 104 ff. BGB) und eine An­fech­tung (§ 142 BGB) mög­lich ist. Die Er­klä­run­gen sind emp­fangs­be­dürf­tig, müs­sen also nach § 130 BGB zu­ge­hen; aus­nahms­weise ist der Zu­gang der (zeit­lich spä­te­ren) An­nahme nach § 151 BGB ent­behr­lich.
  • Die Ab­tre­tung darf nicht sit­ten­wid­rig (§ 138 Abs. 1 BGB) sein, da sie sonst au­to­ma­tisch nich­tig ist. In die­sen Zu­sam­men­hang ge­hö­ren ins­be­son­dere die Über­si­che­rung und die Kne­be­lung im Kon­text ei­ner Glo­balzes­sion (dazu so­gleich).
  • Die Ab­tre­tung be­darf kei­ner Form, ist also nicht etwa un­wirk­sam nach § 125 S. 1 BGB, wenn die Form des Haupt­ge­schäfts nicht ein­ge­hal­ten wur­de. Eine Aus­nahme sieht das Ge­setz nur für die Ab­tre­tung ei­ner durch eine Hy­po­thek ge­si­cher­ten For­de­rung vor (§ 1154 Abs. 1 BGB) - diese muss schrift­lich (§ 126 BGB) er­fol­gen oder in das Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den.

Der An­spruch auf Über­gabe und Über­eig­nung ei­nes Grund­stücks kann trotz § 311b Abs. 1 S. 1 BGB münd­lich ab­ge­tre­ten wer­den.

  • Die Ab­tre­tung kann auf­lö­send oder auf­schie­bend be­dingt sein (§ 158 BGB). Dann ver­än­dert sich mit Ein­tritt der Be­din­gung die Per­son des Gläu­bi­gers: Ent­we­der tritt bei der auf­schie­ben­den Be­din­gung die Wir­kung der Ab­tre­tung erst mit de­ren Ein­tritt ein (es tritt ein neuer Gläu­bi­ger in den Ver­trag ein) oder bei der auf­lö­sen­den Be­din­gung en­det die Wir­kung der Ab­tre­tung (der alte Gläu­bi­ger wird wie­der In­ha­ber der For­de­rung). Zweck­mä­ßig ist etwa eine ding­li­che Rück­fall­klau­sel bei der Si­che­rungs­ab­tre­tung.
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