Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 57 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

6. Was gilt für Auf­wen­dungser­satz­an­sprü­che (§ 347 Abs. 2 BGB)?

b. Was gilt für den Er­satz sons­ti­ger Auf­wen­dungen (§ 347 Abs. 2 S. 2 BGB)?

Für alle sons­ti­gen Auf­wen­dungen be­steht nach § 347 Abs. 2 S. 2 BGB ein Her­aus­ga­be­an­spruch nur, so­weit der an­dere Teil durch diese Ver­mö­gen­sop­fer be­rei­chert ist. Es muss sich da­bei nicht un­be­dingt um Ver­wen­dun­gen (also Aus­ga­ben in Be­zug auf eine Sa­che) han­deln.

Zwar han­delt es sich bei den Ver­tragsab­schluss­kos­ten, z.B. Aus­ga­ben für einen No­tar oder Kos­ten für die An­reise zum Leis­tungs­ort, um frei­wil­lige Ver­mö­gen­sop­fer und da­mit um Auf­wen­dungen, der an­dere Teil ist hier­durch aber nicht be­rei­chert.

Der Rück­trittsgeg­ner muss durch die Auf­wen­dungen (noch) be­rei­chert sein. Ob­wohl dies kein Rechts­fol­gen­ver­weis auf §§ 812 ff. BGB ist, muss wie bei § 996 BGB der Rechts­ge­danke des § 818 Abs. 3 BGB be­rück­sich­tigt wer­den. Der Rück­ge­währ­gläu­bi­ger kann sich auf Ent­rei­che­rung be­ru­fen, wenn die Auf­wen­dung sein Ver­mö­gen tat­säch­lich nicht ver­grö­ßert hat. Hier stellt sich zu­dem das Pro­blem der auf­ge­dräng­ten Be­rei­che­rung.

V ver­kauft Tu­ning-Fan K einen Pkw. In Un­kennt­nis über einen Rück­trittsgrund des V "tunt" K den Pkw, in­dem er die­sen für 3.000 € mit ei­nem Flip-Flop-Lack la­ckie­ren lässt, mit Chrom­fel­gen aus­stat­tet und eine Lach­ga­sein­sprit­zung in­stal­liert. Hier ist es sehr frag­lich, ob der V im Falle des Rück­tritts durch diese preis­lich nicht un­er­heb­li­chen Än­de­run­gen be­rei­chert ist.

Um­strit­ten ist, ob eine ob­jek­tive Wert­meh­rung ge­nügt oder auch ein sub­jek­ti­ver Nut­zen ge­rade für den Rück­ge­währ­gläu­bi­ger er­for­der­lich ist.

Ei­ner­seits wird in­so­weit al­lein auf den ob­jek­ti­ven Wert der zu­rück­ge­währ­ten Leis­tung ab­ge­stellt. Dann be­steht auch bei un­er­wünsch­ten Ver­bes­se­run­gen ein An­spruch auf Er­satz der ob­jek­ti­ven Stei­ge­rung des po­ten­ti­el­len Wei­ter­ver­äu­ße­rungs­er­lö­ses.

An­de­rer­seits wird ein sub­jek­ti­ver Vor­teil ver­langt. Der auf­ge­dräng­ten Be­rei­che­rung wird ana­log § 951 BGB durch die Ein­räu­mung ei­nes Weg­nah­me­rechts be­geg­net; will der Rück­ge­währ­gläu­bi­ger die Ver­bes­se­rung nicht, muss er dem Rück­ge­währ­schuld­ner ge­stat­ten, wert­stei­gernde Ge­gen­stände weg­zu­neh­men, um sich so der Er­satz­pflicht zu ent­zie­hen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.