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6. Was gilt für Auf­wen­dungser­satz­an­sprü­che (§ 347 Abs. 2 BGB)?

c. Wie ver­hält sich § 347 Abs. 2 S. 2 BGB zu § 284 BGB?

Ein ge­wis­ses Kon­flikt­po­ten­tial be­steht zwi­schen § 347 Abs. 2 S. 2 BGB und § 284 BGB:

  • Nach § 347 Abs. 2 S. 2 BGB sind Verwen­dun­gen nur zu er­set­zen, so­weit der Rück­trittsgläu­bi­ger durch diese be­rei­chert ist.
  • Dem­ge­gen­über be­steht nach § 284 BGB ein An­spruch auf Er­satz ver­geb­li­cher Auf­wen­dungen un­ab­hän­gig da­von, ob der an­dere Teil hier­durch einen Vor­teil er­reicht hat. Die Re­ge­lung gilt so­wohl für ide­elle als auch für kom­mer­zi­elle Vor­teile (also sol­che, die po­ten­ti­ell zu ei­nem Wert­zu­wachs füh­ren könn­ten).

Ver­geb­li­che Auf­wen­dungen sind frei­wil­lige Ver­mö­gen­sop­fer, die der Gläu­bi­ger im Ver­trauen auf den Er­halt der Leis­tung er­bracht hat, die sich aber we­gen der Nicht­leis­tung oder der nicht ver­trags­ge­rech­ten Leis­tung des Schuld­ners als nutz­los er­wei­sen.

Auf­wen­dungen des Käu­fers auf eine ge­kaufte Sa­che, die sich spä­ter als man­gel­haft her­aus­stellt, sind dem­nach in der Re­gel ver­geb­lich, wenn der Käu­fer die Kaufsa­che we­gen ih­rer Man­gel­haf­tig­keit zu­rück­gibt oder sie je­den­falls nicht be­stim­mungs­ge­mäß nut­zen kann und des­halb auch die Auf­wen­dungen nutz­los sind. Denn Ei­gen­tum, Be­sitz und Nut­zung ei­ner man­gel­freien Kaufsa­che sind die Leis­tung, auf de­ren Er­halt der Käu­fer ver­traut und die er zum An­lass für Auf­wen­dungen auf die Kaufsa­che nimmt. Da­mit sind diese aber un­ab­hän­gig von ei­ner Be­rei­che­rung des an­de­ren Teils zu er­set­zen.

Wäh­rend das An­schaf­fen ei­nes rosa Plüschlenk­ra­des für einen PKW keine sub­jek­tiv be­rei­chernde - und erst recht keine not­wen­dige - Ver­wen­dung iSv § 347 Abs. 2 BGB sein mag, so war die An­schaf­fung des Rück­ge­währ­schuld­ners für die­sen den­noch eine ver­geb­li­che Auf­wen­dung iSv § 284 BGB, wenn er das Auto spä­ter zu­rück­ge­ben muss.

Das Kon­kur­renz­ver­hält­nis des Scha­denser­satzrechts zum Rück­trittsrecht ist grds. in § 325 BGB ge­re­gelt. Da­nach schlie­ßen sich die bei­den Re­ge­lungs­kom­plexe nicht aus. Zu be­ach­ten ist aber, dass § 284 BGB den Er­satz ver­geb­li­cher Auf­wen­dungen nur "an Stelle des Scha­denser­satzes statt der Leis­tung" vor­sieht. Wird also Scha­denser­satz statt der Leis­tung ver­langt, kön­nen die Auf­wen­dungen nicht (mehr) als sol­che er­setzt wer­den.

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