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6. Was gilt für Auf­wen­dungser­satz­an­sprü­che (§ 347 Abs. 2 BGB)?

a. Was gilt für den Er­satz not­wen­di­ger Ver­wen­dun­gen (§ 347 Abs. 2 S. 1 BGB)?

Grund­sätz­lich be­steht nach § 347 Abs. 2 S. 1 BGB ein An­spruch auf Er­satz not­wen­di­ger Ver­wen­dun­gen (siehe die Par­al­lel­re­ge­lung in § 994 Abs. 1 S. 1 BGB für das Ei­gen­tü­mer-Be­sitzer-Ver­hält­nis).

Ver­wen­dun­gen sind alle Ver­mö­gens­auf­wen­dun­gen auf eine Sa­che, die der Er­hal­tung, Wie­der­her­stel­lung oder Ver­bes­se­rung die­nen; um­strit­ten ist, ob auch Um­ge­stal­tun­gen er­fasst sind (so der weite Ver­wen­dungs­be­griff).

Ver­wen­dun­gen sind not­wen­dig, so­weit sie ge­rade zur Er­hal­tung oder ord­nungs­ge­mä­ßen Be­wirt­schaf­tung er­for­der­lich sind und nicht nur dem Rück­ge­währ­schuld­ner die­nen. Das be­deu­tet, dass sie dem Rück­ge­währ­gläu­bi­ger ei­gene Auf­wen­dungen er­spa­ren.

Zu den not­wen­di­gen Ver­wen­dun­gen iSv § 347 Abs. 2 S. 1 BGB des Rück­ge­währ­schuld­ners ge­hö­ren die ge­wöhn­li­chen Er­hal­tungs­kos­ten. Da­hin­ter steht die Über­le­gung, dass Nut­zungen und Ver­wen­dun­gen ei­ner Sa­che grund­sätz­lich der­sel­ben Per­son zu­ste­hen soll­ten. Die Lage ist wie in § 994 Abs. 1 S. 1 BGB: Der Rück­ge­währ­schuld­ner muss alle Nut­zungen her­aus­ge­ben (§ 346 Abs. 1 BGB), er­hält da­für al­ler­dings Ver­wen­dungs­er­satz (§ 347 Abs. 2 BGB). Oft wird es sich je­weils um einen an­nä­hernd glei­chen Be­trag han­deln.

K hat von V ein Reit­pferd ge­kauft (§ 433 BGB), wel­ches spä­ter im Rah­men ei­nes Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis­ses zu­rück über­eig­net (§ 929 S. 1 BGB) wer­den soll­te. In der Zwi­schen­zeit hat K das Pferd ver­sorgt und im Rah­men sei­nes Reit­be­trie­bes stun­den­weise ver­mie­tet (§ 535 BGB). Müsste K nun zwar die Mie­tein­nah­men als Nut­zungen iSv § 346 Abs. 1 BGB her­aus­ge­ben, könnte al­ler­dings sei­ner­seits nicht auch Er­satz für die Ver­sor­gung er­hal­ten (§ 347 Abs. 2 S. 1 BGB), wäre dies wi­der­sprüch­lich.

Vor der Rück­gabe bzw. der Er­satz­leis­tung ist der An­spruch auf Ver­wen­dungs­er­satz grds. nicht fäl­lig (§ 271 BGB); nach a.A. hängt schon die Ent­ste­hung des An­spruchs von der Rück­gabe bzw. Er­satz­leis­tung ab. In den Fäl­len des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB (Man­gel zeigte sich erst bei Ver­ar­bei­tung oder Um­ge­stal­tung) oder des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB (Ver­schlech­te­rung oder Un­ter­gang hat der Gläu­bi­ger zu ver­tre­ten oder sie wä­ren auch bei die­sem ein­ge­tre­ten) wird der Er­satz­an­spruch hin­ge­gen so­fort mit der Ent­ste­hung des Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis­ses, d.h. mit Zu­gang der Rück­trittser­klä­rung (§ 348 BGB, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB), fäl­lig (bzw. nach der a.A.: ent­steht).

Al­ler­dings ist der Er­satz­an­spruch aus­ge­schlos­sen, wenn der Rück­ge­währ­schuld­ner nach § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB (ei­gen­üb­li­che Sorg­falt beim ge­setz­li­chen Rück­sichts­recht) von sei­ner Pflicht zur Rück­gabe und zum Wer­ter­satz be­freit wur­de. Dies er­gibt sich dar­aus, dass § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB in § 347 Abs. 2 S. 1 BGB nicht ge­nannt ist. Da­hin­ter steht wie­derum die Über­le­gung, dass Nut­zungen und Ver­wen­dun­gen ei­ner Sa­che grund­sätz­lich der­sel­ben Per­son zu­ste­hen soll­ten. Ein Rück­ge­währ­gläu­bi­ger, der we­der den Ge­gen­stand noch Geld er­hält, soll nicht auch noch Ver­wen­dun­gen er­set­zen müs­sen, die der Rück­ge­währ­schuld­ner auf die in­zwi­schen un­ter­ge­gan­ge­ne/ ver­schlech­terte Leis­tung ge­macht hat­te. Zwar be­ruht in al­ler Re­gel der Rück­tritt als sol­cher auf ei­ner Pflicht­ver­let­zung des Rück­ge­währ­gläu­bi­gers, nicht aber der Un­ter­gang der Sa­che. Der An­spruch ist be­reits dann aus­ge­schlos­sen, wenn die Rück­gabe nur in ver­schlech­ter­tem Zu­stand ohne Wer­ter­satz für den Ver­lust mög­lich ist.

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