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VI. Wie er­folgt eine In­halts­kon­trolle (§ 309 BGB, § 308 BGB, § 307 BGB)?

2. Wann ver­stößt eine Klau­sel ge­gen § 309 BGB?

Bei der In­halts­kon­trolle be­gin­nen Sie mit den Klau­sel­ver­bo­ten ohne Wer­tungs­mög­lich­keit in § 309 BGB. De­ren Prü­fung ist sehr ein­fach: Ent­hält eine AGB-Klau­sel den dort ge­nann­ten In­halt, ist sie ohne wei­te­res un­wirk­sam. Da­bei ist eine In­ter­es­sen­ab­wä­gung aus­ge­schlos­sen, Wer­tungs­a­spekte fin­den keine Be­rück­sich­ti­gung.

Wenn (wie im Re­gel­fall) kei­ner der Fälle von § 309 BGB ernst­haft in Be­tracht kommt, soll­ten Sie hier­auf auch kei­nen Satz ver­schwen­den. Schrei­ben Sie also nicht: "Ein Fall des § 309 BGB ist nicht er­sicht­lich." o.ä.!

Ist eine Klau­sel mehr­deu­tig, dür­fen Sie nicht nach § 305c Abs. 2 BGB die engste (also kun­den­freund­lichs­te) Aus­le­gung wäh­len. Sie müs­sen viel­mehr für die Frage der Un­wirk­sam­keit prü­fen, ob es ir­gend­eine denk­bare Aus­le­gung gibt, in wel­cher die Klau­sel ge­gen § 309 BGB ver­sto­ßen könnte ("kun­den­feind­lichste Aus­le­gung").

Eine Rei­ni­gung er­klärt auf ei­nem Aus­hang "Wir haf­ten nur für Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit". Das Hemd des Kun­den A läuft bei der Rei­ni­gung auf­grund leich­ter Fahr­läs­sig­keit ein. Hat K einen An­spruch auf Scha­denser­satz aus § 634 Nr. 4 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB?

A hat nur dann einen An­spruch, wenn die Haf­tung der Rei­ni­gung nicht wirk­sam be­schränkt wor­den ist. Es han­delt sich bei dem Aus­hang um eine AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, die auch wirk­sam nach § 305 Abs. 2 BGB ein­be­zo­gen wur­de. Al­ler­dings könnte die Klau­sel ei­ner In­halts­kon­trolle nach § 309 Nr. 7 lit. a BGB nicht stand­hal­ten. Da­nach ist eine Be­gren­zung der Haf­tung für Schä­den aus der Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit, die auf ei­ner fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Ver­wen­ders be­ruht, in AGB un­wirk­sam. Im kon­kre­ten Fall sind we­der Kör­per­schä­den noch eine Le­bens­ge­fähr­dung er­sicht­lich. Es ist auch of­fen­sicht­lich, dass die Rei­ni­gung hier nur die Haf­tung für die Er­fül­lung ih­rer Leis­tungspflich­ten be­gren­zen will. Den­noch ist die wei­test­mög­li­che Aus­le­gung zu­grun­de­zu­le­gen, § 305c Abs. 2 BGB. Da­nach wäre auch Er­satz für Le­bens- und Kör­per­schä­den aus­ge­schlos­sen. Dies wäre mit § 309 Nr. 7 lit. a BGB un­ver­ein­bar. Da­her ist die Klau­sel ins­ge­samt (also auch für den Fall des A) un­wirk­sam, was die Wirk­sam­keit des Werk­ver­trags i.Ü. aber un­be­rührt lässt (§ 306 Abs. 1 BGB). Da­her hat A einen An­spruch auf Scha­denser­satz ge­gen die Rei­ni­gung.

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