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VI. Wie er­folgt eine In­halts­kon­trolle (§ 309 BGB, § 308 BGB, § 307 BGB)?

3. Wann ver­stößt eine Klau­sel ge­gen § 308 BGB?

We­gen der Ver­wen­dung von un­be­stimm­ten Rechts­be­grif­fen be­zeich­net das Ge­setz den Ka­ta­log des § 308 BGB als "Klau­sel­ver­bote mit Wer­tungs­mög­lich­keit". An­ders als in § 309 BGB ent­hält da­bei jede ein­zelne der dort auf­ge­zähl­ten Va­ri­an­ten ein Tat­be­stands­merk­mal, in des­sen Rah­men die In­ter­es­sen der Par­teien ge­wür­digt wer­den müs­sen:

In § 308 Nr. 1, 1a, 1b BGB geht es um "un­an­ge­mes­sen lan­ge" Zeiträume - hier müs­sen Sie also die "An­ge­mes­sen­heit" be­stim­men. In § 308 Nr. 3 BGB darf ein Rück­trittsrecht nur durch einen "sach­lich ge­recht­fer­tig­ten" Grund er­klär­bar sein - wann es an die­ser "Sach­lich­keit" fehlt, müs­sen Sie ent­schei­den. In § 308 Nr. 6 BGB muss eine Er­klä­rung "von be­son­de­rer Be­deu­tung" sein - was aber hier die ge­wöhn­li­che oder be­son­dere Be­deu­tung ist, müs­sen Sie klä­ren.

Wie § 309 BGB und an­ders als § 307 BGB er­mög­licht aber auch § 308 BGB keine um­fas­sende In­ter­es­sen­ab­wä­gung. Die Dis­kus­sion be­schränkt sich aus­schließ­lich auf das je­wei­lige un­be­stimm­te, aus­fül­lungs­be­dürf­tige Tat­be­stands­merk­mal.

Zu­dem dür­fen Sie auch hier nicht die kon­kre­ten Um­stände des Ein­zel­falls prü­fen - es geht also nicht um den kon­kre­ten Kun­den, son­dern um einen fik­ti­ven Fall un­ter Gel­tung der AGB (ob­jek­ti­ver Maß­stab). Sie müs­sen also auch hier die Klau­sel mög­lichst kun­den­feind­lich aus­le­gen und dann über­le­gen, ob es ir­gend­ei­nen Fall gibt, in dem diese kun­den­feind­li­che Aus­le­gung den Tat­be­stand ei­nes der Klau­sel­ver­bote in § 308 BGB er­füllt.

Be­ach­ten Sie, dass § 308 Nr. 1a und Nr. 1b BGB aus­schließ­lich ge­gen­über Un­ter­neh­mern als Kun­den gel­ten, wäh­rend alle an­de­ren Re­ge­lun­gen in § 308 BGB und § 309 BGB aus­chließ­lich ge­gen­über Nicht­un­ter­neh­mern ge­prüft wer­den dür­fen!

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