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VI. Wie er­folgt eine In­halts­kon­trolle (§ 309 BGB, § 308 BGB, § 307 BGB)?

1. Wel­che Klau­seln un­ter­lie­gen kei­ner In­halts­kon­trol­le?

Nach § 307 Abs. 3 BGB un­ter­lie­gen AGB-Re­ge­lun­gen, die nur das Ge­setz wie­der­ge­ben, kei­ner AGB-Kon­trol­le. Das be­deu­tet, dass le­dig­lich de­kla­ra­to­ri­sche Klau­seln, die den Ge­set­zes­in­halt bloß wie­der­ge­ben, nicht an den §§ 307 ff. BGB ge­mes­sen wer­den.

Sol­che Kon­stel­la­tio­nen sind in Klau­su­ren sehr sel­ten - denn in­so­weit kommt es auch auf eine Ein­be­zie­hung nicht an (da selbst bei feh­len­der Ein­be­zie­hung die ge­setz­li­che Re­ge­lung gilt). Su­chen Sie also gründ­lich den Un­ter­schied zum Ge­setz!

Eben­falls von der AGB-Kon­trolle aus­ge­nom­men sind die im Ge­gen­sei­tig­keits­ver­hält­nis ste­hen­den Haupt­leis­tungs­pflich­ten. Denn diese sind ge­rade der in­di­vi­dua­li­sie­rende Teil des Ver­trags und kön­nen nicht ab­strakt-ge­ne­rell über­prüft wer­den.

Sie kön­nen also nicht an­hand von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB prü­fen, ob die ver­kaufte Ware wirk­lich den ver­spro­che­nen Wert hat.

Sie soll­ten zu § 307 Abs. 3 BGB in der Klau­sur nur dann aus­füh­ren, wenn hier ein Pro­blem er­sicht­lich ist. Dies ist im Nor­mal­fall ge­rade nicht der Fall. Fas­sen Sie sich in­so­weit also bes­ser kurz!

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