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A. Wie er­folgt eine AGB-Kon­trol­le?

VI. Wie er­folgt eine In­halts­kon­trolle (§ 309 BGB, § 308 BGB, § 307 BGB)?

Für AGB ist in den §§ 307 ff. BGB eine stren­gere ge­richt­li­che Über­prü­fung an­ge­ord­net als für sons­tige Ver­trä­ge, für die ne­ben zwin­gen­den Vor­schrif­ten (vgl. etwa § 476 Abs. 1 BGB und § 276 Abs. 3 BGB) und aus­drück­li­chen ge­setz­li­chen Ver­bo­ten (§ 134 BGB) nur "Sit­ten­wid­rig­keit" (§ 138 BGB) und "Treu und Glau­ben" (§ 242 BGB) als wei­te­rer Maß­stab hin­zu­zu­zie­hen sind.

  • § 309 BGB ent­hält die wei­test­ge­hen­den Ver­bo­te, die nach An­sicht des Ge­setz­ge­bers aus­nahms­los (vgl. "ohne Wer­tungs­mög­lich­keit") un­wirk­sam sind. Diese sind zu­erst zu prü­fen.
  • Die Ver­bote in § 308 BGB ent­hal­ten dem­ge­gen­über je­weils ein Merk­mal, das eine Wer­tung durch den Rich­ter er­for­dert (etwa "un­an­ge­mes­sen", "zu­mut­bar" etc.). Diese sind vor § 307 BGB zu prü­fen, da sie kon­krete Tat­be­stands­merk­male ent­hal­ten, aber nach § 309 BGB, der keine Wer­tung vor­aus­setzt.
  • Schließ­lich ent­hält § 307 Abs. 1 S. 1 BGB eine Ge­ne­ral­klau­sel, de­ren ent­schei­den­des Merk­mal "un­an­ge­mes­sene Be­nach­tei­li­gung" durch § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB so­wie § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kon­kre­ti­siert wird.

Bei AGB, die ge­gen­über ei­nem Un­ter­neh­mer, ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son des öf­fent­li­chen Rechts oder ei­nem öf­fent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen ver­wen­det wer­den, fin­det nur § 307 BGB An­wen­dung, § 310 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Wer­tun­gen des § 308 BGB und des § 309 BGB kön­nen dort aber im Rah­men des § 307 Abs. 1 und 2 BGB be­rück­sich­tigt wer­den, § 310 Abs. 1 S. 2 BGB.

§ 308 BGB und § 309 BGB gel­ten also nur für AGB, die ge­gen­über Ver­brau­chern ver­wen­det wer­den. Ir­re­le­vant ist hin­ge­gen, wer die AGB stellt (also Ver­wen­der ist) - ei­ner In­halts­kon­trolle sind auch Re­ge­lun­gen bei Pri­vat­auk­tio­nen bei eBay un­ter­wor­fen.

Ver­ein­facht kön­nen Sie sich also mer­ken, die In­halts­kon­trolle von AGB er­folgt rück­wärts, § 309 BGB > § 308 BGB > § 307 BGB.

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