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C. Was ist ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht (§ 273 BGB, § 320 BGB)?

IV. Wel­che be­son­de­ren Zu­rück­be­hal­tungs­rechte sollte man ken­nen?

Ne­ben § 273 Abs. 1 BGB gibt es ei­nige wei­tere wich­tige Zu­rück­be­hal­tungs­rech­te:

  • § 273 Abs. 2 BGB er­laubt es, einen Ge­gen­stand (eine Sa­che oder ein Recht und so­gar un­be­rech­tigte Po­si­tio­nen wie etwa eine feh­ler­hafte Grund­buchein­tra­gung) zu­rück­zu­be­hal­ten, so­lange ein An­spruch auf Er­satz von Ver­wen­dun­gen oder von Schä­den hin­sicht­lich die­ses Ge­gen­stands be­steht. Be­deu­tung hat die Vor­schrift vor al­lem, weil an­ders als in § 273 Abs. 1 BGB die Kon­ne­xi­tät nicht ge­prüft wer­den muss. Es ge­nügt nach der Wer­tung des Ge­set­zes, dass beide An­sprü­che die­selbe Sa­che be­tref­fen. Aus­ge­schlos­sen ist das Zu­rück­be­hal­tungs­recht, wenn der Ge­gen­stand durch eine vor­sätz­li­che un­er­laubte Hand­lung er­langt wurde (§ 273 Abs. 2 a.E. BGB) - z.B. soll der Dieb die ge­stoh­lene Sa­che so­fort zu­rück­ge­ben, selbst wenn er aus­nahms­weise Er­satz von Ver­wen­dun­gen ver­lan­gen kann. Ne­ben § 273 Abs. 2 BGB fin­den die Zu­rück­be­hal­tungs­rechte aus § 273 Abs. 1 BGB, § 1000 S. 1 BGB und § 2022 BGB An­wen­dung.

A hat B ein Fahr­rad aus­ge­lie­hen (§§ 598 ff. BGB) und for­dert es nun zu­rück. B möchte die Kos­ten für den Aus­tausch der Brem­sen, die nicht mehr be­nutz­bar wa­ren, er­setzt ha­ben.

A hat einen Her­aus­ga­be­an­spruch (§ 604 Abs. 3 BGB), B einen An­spruch auf Ver­wen­dungs­er­satz (§ 601 Abs. 2 S. 1 BGB, § 677 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 670 BGB). B kann also nach § 273 Abs. 2 BGB das Fahr­rad bis zur Zah­lung der Kos­ten für den Aus­tausch der Brem­sen zu­rück­be­hal­ten.

  • Eben­falls auf Her­aus­ga­be­an­sprü­che be­zieht sich § 1000 S. 1 BGB. Diese Norm setzt eine Vin­di­ka­tionslage vor­aus: Je­mand muss ohne Recht zum Be­sitz (§ 986 BGB) die Sa­che ei­nes Dritteigen­tü­mers be­sit­zen (§ 985 BGB). Dann kann der Be­sitzer vor der Her­aus­gabe nach §§ 994 ff. BGB Ver­wen­dun­gen auf die Sa­che er­setzt ver­lan­gen. An­ders als nach § 273 Abs. 2 BGB setzt § 1000 S. 1 BGB nicht vor­aus, dass der Ver­wen­dungs­er­satz­an­spruch be­reits fäl­lig ist. Der Grund da­für ist, dass die Fäl­lig­keit von der Ge­neh­mi­gung durch den Ei­gen­tü­mer ab­hängt (§ 1001 S. 1 BGB) - und so das Zu­rück­be­hal­tungs­recht aus § 273 Abs. 2 BGB zu­meist ins Leere lau­fen wür­de.

Der un­er­kannt geis­tes­kranke A hat sein Auto an B über­eig­net (§ 929 S. 1 BGB). B lässt neue Rei­fen auf­zie­hen, weil das Pro­fil der al­ten Rei­fen ab­ge­fah­ren war.

Die Über­eig­nung ist we­gen § 104 Nr. 2 BGB nich­tig, so­dass A als Ei­gen­tü­mer einen Her­aus­ga­be­an­spruch nach § 985 BGB hat. B hat aber einen An­spruch auf Er­satz der Kos­ten für die neuen Rei­fen (§ 994 BGB) und kann da­her nach § 1000 S. 1 BGB die Her­aus­gabe bis zur Zah­lung ver­wei­gern.

  • Be­son­dere Rechts­fol­gen se­hen die §§ 369 ff. HGB vor, wenn es um fäl­lige For­de­rungen aus ei­nem bei­der­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäft geht: Dann kann die Her­aus­gabe von Waren oder Wert­pa­pie­ren ver­wei­gert wer­den, die durch das bei­der­sei­tige Han­dels­ge­schäft in den Be­sitz des Gläu­bi­gers ge­langt sind. Ne­ben der blo­ßen Zu­rück­be­hal­tung gibt es in die­sen Fäl­len ein wei­ter­ge­hen­des Recht auf Be­frie­di­gung aus den Waren oder Wert­pa­pie­ren (§ 371 HGB). Auch die­ses Zu­rück­be­hal­tungs­recht ist je­doch dis­po­si­tiv (§ 369 Abs. 3 HGB).
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