Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 9 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

11. Ka­pi­tel: Durch­set­zungs­hin­der­nisse

D. Wel­che wei­te­ren wich­ti­gen Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte gibt es?

Ne­ben der Ver­jäh­rung und den Zu­rück­be­hal­tungs­rech­ten gibt es ei­nige wei­tere Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rech­te, die Sie un­ter der Über­schrift "An­spruch durch­setz­bar" prü­fen kön­nen. Al­ler­dings ha­ben diese nur ge­ringe Klau­sur­re­le­vanz und soll­ten wirk­lich nur dann an­ge­spro­chen wer­den, wenn es da­für kon­krete An­halts­punkte gibt:

  • § 853 BGB schafft ein Ver­wei­ge­rungs­recht für den Fall, dass ein An­spruch nur durch eine un­er­laubte Hand­lung ge­gen den Ver­letz­ten er­langt wurde (insb. durch Be­trug). Grund­sätz­lich be­steht in die­sen Fäl­len ein An­spruch aus § 823 Abs. 1 BGB iVm § 249 Abs. 1 BGB auf Rück­gän­gig­ma­chung der For­de­rung - die­ser kann je­doch schon ver­jährt sein (§ 214 BGB iVm § 195 BGB, § 199 BGB). § 853 BGB ver­hin­dert, dass der rechts­wid­rig er­langte An­spruch (der ggf. spä­ter ver­liert) durch­ge­setzt wer­den kann. Wenn der Schuld­ner aber trotz­dem zahlt, kann er seine Leis­tung nicht mehr zu­rück­for­dern.
  • Sehr ähn­lich ist die Ein­rede der Be­rei­che­rung (§ 821 BGB): Da­nach kann je­mand, der ohne recht­li­chen Grund eine Ver­bind­lich­keit ein­geht, die Leis­tung ver­wei­gern. Grund­sätz­lich kann man der­ar­tige Ver­bind­lich­kei­ten nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB zu­rück­for­dern (d.h. de­ren Auf­he­bung ver­lan­gen) - Be­deu­tung er­langt das Leis­tungsver­wei­ge­rungs­recht da­her nur, wenn der Rück­ge­währan­spruch ver­jährt ist. Zahlt der Schuld­ner, statt sich auf die Ein­rede zu be­ru­fen, kann er das Ge­leis­tete nicht zu­rück­for­dern.
  • Eng ver­wandt ist in­so­weit auch § 438 Abs. 4 S. 2 BGB, der die Ver­jäh­rung von Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­chen be­trifft: Auch wenn der Nach­er­fül­lungs­an­spruch des Käu­fers (§ 434 Nr. 1 BGB iVm § 439 Abs. 1 BGB) ver­jährt und des­halb nach § 218 Abs. 1 BGB auch der Rück­tritt (§ 434 Nr. 2 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB) aus­ge­schlos­sen ist, darf er (so­weit er noch nicht ge­zahlt hat) die Kauf­preis­zah­lung ver­wei­gern. Auch hier gilt aber: Wer schon ge­zahlt hat, kann nichts mehr zu­rück­ver­lan­gen.
  • Wei­tere Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte fol­gen aus dem Grund­satz von Treu und Glau­ben (§ 242 BGB). Diese schauen wir uns auf der nächs­ten Seite nä­her an.
  • Ebenso be­grün­den § 770 BGB und § 771 BGB be­son­dere Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte für Bür­gen; auch diese schauen wir uns auf der über­nächs­ten Seite nä­her an.
  • Schließ­lich be­grün­det § 128 Abs. 2 HGB be­son­dere Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte für die Ge­sell­schaf­ter ei­ner of­fe­nen Han­dels­ge­sell­schaft (§ 105 HGB), ei­ner Kom­man­dit­ge­sell­schaft (§ 161 HGB) oder ei­ner Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (§ 705 BGB). Diese Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte sind je­doch klas­si­scher­weise Stoff des Ge­sell­schafts­rechts.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.