Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 7 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

D. Wel­che wei­te­ren wich­ti­gen Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte gibt es?

I. Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte aus § 242 BGB

Teil­weise kann es ge­gen die Grund­sätze von Treu und Glau­ben ver­sto­ßen, wenn der Gläu­bi­ger eine ihm recht­lich zu­ste­hende For­de­rung durch­set­zen will. Aus die­sem Grund ha­ben sich be­stimmte Fall­grup­pen für Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte des Schuld­ners aus § 242 BGB ge­bil­det. Die ein­zel­nen Fall­grup­pen wer­den wir im An­schluss ver­tieft be­han­deln.

  • Be­son­ders re­le­vant ist der Fall, dass der Schuld­ner dem Gläu­bi­ger eine Leis­tung ge­wäh­ren muss, die­selbe Leis­tung aber an­schlie­ßend so­fort wie­der her­aus­ver­lan­gen kann. Nach dem la­tei­ni­schen Grund­satz "dolo agit, qui pe­tit, quod sta­tim red­di­tu­rus est" (= "Arg­lis­tig han­delt, wer et­was ver­langt, was er au­gen­blick­lich wie­der zu­rück­ge­ben muss"), kann der Gläu­bi­ger eine sol­che Leis­tung nicht ver­lan­gen.
  • Eine an­dere aus dem rö­mi­schen Recht über­nom­mene Fall­gruppe ist das "ve­nire con­tra fac­tum pro­prium" (= "Zu­wi­der­hand­lung ge­gen das ei­gene frü­here Ver­hal­ten"), also ein wi­der­sprüch­li­ches Ver­hal­ten. Hier­für ist nicht jede Ver­hal­tens­än­de­rung aus­rei­chend, viel­mehr muss ein Ver­trau­en­stat­be­stand für den an­de­ren Teil ge­schaf­fen wor­den sein, auf den die­ser auch ver­traut hat oder es müs­sen an­dere Um­stände hin­zu­tre­ten, die die wi­der­sprüch­li­che Rechts­aus­übung als treu­wid­rig er­schei­nen las­sen.
    • Ein spe­zi­el­ler Un­ter­fall des wi­der­sprüch­li­chen Ver­hal­tens ist die Ver­wir­kung. Auch wenn ein An­spruch noch nicht ver­jährt ist, kann der Gläu­bi­ger ihn ver­wirkt ha­ben, weil er einen Ver­trau­en­stat­be­stand da­hin­ge­hend ge­schaf­fen hat, dass er den An­spruch nicht mehr durch­set­zen wür­de.
  • Da­ne­ben exis­tiert der tu-quo­que-Ein­wand (= "auch du"), der er­ho­ben wer­den kann, wenn je­mand Rechte oder An­sprü­che gel­tend macht, ob­wohl er - ein sach­li­cher Zu­sam­men­hang vor­aus­ge­setzt - selbst seine Rech­ten und Pflich­ten ver­letzt.

Neh­men Sie kein Leis­tungsver­wei­ge­rungs­recht aus § 242 BGB an, wenn keine her­ge­brachte Fall­gruppe vor­liegt!

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.