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B. Wel­che wei­te­ren Merk­male er­for­dert § 280 Abs. 3 BGB?

II. Was setzt § 281 BGB vor­aus?

Leis­tet der Schuld­ner nicht oder nicht ver­trags­ge­mäß, so kann der Gläu­bi­ger nach Set­zen ei­ner Frist Scha­denser­satz statt der Leis­tung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB ver­lan­gen.

§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist auf alle ver­trag­li­chen Er­fül­lungs­an­sprü­che an­wend­bar.

Vor­aus­set­zun­gen:

1. Fäl­li­ge, durch­setz­bare Leis­tungspflicht

Mög­li­che Ein­re­den: z.B. § 320 BGB, § 273 BGB

2. Pflicht­ver­let­zung

3. Ver­tre­ten­müs­sen §§ 276 ff. BGB:

Scha­denser­satz statt der Leis­tung kann nur ge­währt wer­den, so­fern der Schuld­ner die Pflicht­ver­let­zung zu ver­tre­ten hat. Das Ver­tre­ten­müs­sen wird al­ler­dings ver­mu­tet. Es gilt die Be­weis­la­stum­kehr aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

4. Frist­set­zung § 281 Abs. 1 S. 1 BGB und frucht­lo­ser Fri­sta­blauf/ Ent­behr­lich­keit der Frist­set­zung § 281 Abs. 2 BGB (oder nach den Re­geln im Be­son­de­ren Schuld­recht)

Die Frist ist er­folg­los ab­ge­lau­fen, wenn der Schuld­ner bis zum Fri­sta­blauf nicht ge­leis­tet oder nach­er­füllt hat. Da­bei ist nach h.M. die Leis­tungshand­lung und nicht der Leis­tungser­folg maß­geb­lich. Wird in­ner­halb der Frist nur teil­weise oder man­gel­haft ge­leis­tet, be­darf es kei­ner er­neu­ten Frist­set­zung, son­dern der Gläu­bi­ger kann so­fort nach Fri­sta­blauf Scha­denser­satz statt der Leis­tung ver­lan­gen.

Ne­ben dem Scha­denser­satzan­spruch kann der Gläu­bi­ger au­ßer­dem gem. § 325 BGB vom Ver­trag zu­rück­tre­ten, Rück­tritt und Scha­denser­satz sind also ne­ben­ein­an­der an­wend­bar.

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