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B. Wel­che wei­te­ren Merk­male er­for­dert § 280 Abs. 3 BGB?

I. Wie grenzt man Scha­denser­satz statt der Leis­tung ab?

Im Scha­denser­satzrecht gilt grds. ein Be­rei­che­rungs­ver­bot: Der Ge­schä­digte soll nicht bes­ser ste­hen, als er ohne das schä­di­gende Er­eig­nis ste­hen wür­de. Eine sol­che Ge­fahr be­steht, wenn die Leis­tung und eine in Geld er­brachte Er­satz­zah­lung teil­weise das glei­che In­ter­esse be­tref­fen. Das Ge­setz be­zeich­net die­sen Fall, dass der Scha­denser­satz die Leis­tung er­setzt, tref­fend als "Scha­denser­satz statt der Leis­tung". Es löst den Kon­flikt in § 281 Abs. 4 BGB, in­dem es dem Gläu­bi­ger ein Wahl­recht ein­räumt: Er kann ent­we­der den Er­satz in Geld (§ 251 Abs. 1 BGB) oder die Leis­tung ver­lan­gen - wählt er das Geld, schei­det der An­spruch auf die Leis­tung end­gül­tig aus (§ 281 Abs. 4 BGB).

Die Ab­gren­zung hat in der Ge­richt­spra­xis grds. nur in den Fäl­len Re­le­vanz, in de­nen eine Frist­set­zung im Sinne von § 281 Abs. 1 S. 1 BGB nicht er­folgte und so­fort eine Geld­zah­lung ver­langt wird (wenn es sich bei dem zu er­set­zen­den Pos­ten dann um einen das­selbe In­ter­esse wie die Leis­tung be­tref­fen­den ge­han­delt hät­te, schei­tert der An­spruch - so­weit eine Frist­set­zung nicht ent­behr­lich war). Wurde eine Frist ge­setzt, kann ein Rich­ter im­mer auf § 281 BGB ab­stel­len. In der Klau­sur müs­sen Sie trotz­dem sau­ber ab­gren­zen: Nach § 280 Abs. 3 BGB greift § 280 Abs. 1 BGB "pur" ge­rade nicht, wenn Scha­denser­satz statt der Leis­tung ver­langt wird; um­ge­kehrt fin­det § 281 Abs. 1 S. 1 BGB (oder § 282 BGB oder § 283 BGB) aus­drück­lich nur An­wen­dung, wenn Scha­denser­satz statt der Leis­tung ge­for­dert wird, nicht aber bei ein­fa­chem Scha­denser­satz.

Die Ab­gren­zung ist al­ler­dings nicht un­pro­ble­ma­tisch.

Scha­denser­satz statt der Leis­tung ist die Zah­lung von Geld (§ 251 Abs. 1 BGB) als Er­satz für die nach § 241 Abs. 1 BGB ge­schul­dete Leis­tung. Er liegt im­mer dann vor, wenn der Gläu­bi­ger, so­weit er - hy­po­the­tisch be­trach­tet - so­wohl die ur­sprüng­lich ge­schul­dete Leis­tung als auch die Geld­zah­lung er­hält, bes­ser ste­hen wür­de, als er ohne die Pflicht­ver­let­zung ge­stan­den hät­te.

So­fern aber so­wohl ge­schul­dete Leis­tung als auch Geld­zah­lung er­for­der­lich sind, da­mit der Gläu­bi­ger ge­nauso gut steht, wie er ohne die Pflicht­ver­let­zung ge­stan­den hät­te, han­delt es sich um Scha­denser­satz ne­ben der Leis­tung.

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