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I. Was ist ein ent­gelt­li­cher Ver­brau­cher­ver­trag?

2. Woran er­kennt man, wer Ver­brau­cher und wer Un­ter­neh­mer ist?

Die Fra­ge, wer Ver­brau­cher und wer Un­ter­neh­mer ist, be­stimmt sich nach § 13 BGB und § 14 Abs. 1 BGB. Da­bei gilt nicht au­to­ma­tisch, dass je­der, der nicht Un­ter­neh­mer (§ 14 Abs. 1 BGB) ist, zwin­gend Ver­brau­cher (§ 13 BGB) sein muss. Viel­mehr gilt zu­nächst:

  • Alle ju­ris­ti­schen Per­so­nen (Ver­ei­ne, Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten, Staa­ten, Ge­mein­den, Stif­tun­gen etc.) sind nie Ver­brau­cher im Sinne von § 13 BGB, selbst wenn sie nicht wirt­schaft­lich oder so­gar ge­mein­nüt­zig han­deln. An­de­rer­seits sind sie nur Un­ter­neh­mer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, wenn sie bei Ab­schluss ei­nes Rechts­ge­schäfts in Aus­übung ih­rer ge­werb­li­chen oder selb­stän­di­gen be­ruf­li­chen Tä­tig­keit han­deln. Das ist eine Frage des Ein­zel­falls - ju­ris­ti­sche Per­so­nen kön­nen also bei be­stimm­ten Ge­schäf­ten we­der Ver­brau­cher noch Un­ter­neh­mer sein, son­dern ei­ner drit­ten Ka­te­go­rie an­ge­hö­ren.

Wenn ein ein­ge­tra­ge­ner Fuß­ball­ver­ein (e.V.) einen neuen Ball für seine Ju­gend­mann­schaft kauft, han­delt er nicht als Un­ter­neh­mer (§ 14 Abs. 1 BGB), ist aber als ju­ris­ti­sche Per­son auch nicht Ver­brau­cher im Sinne von § 13 BGB. Dem­ge­gen­über ist eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft, die Smart­pho­nes ver­kauft, bei Ab­schluss die­ser Kauf­ver­träge (§ 433 BGB) Un­ter­neh­mer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB.

  • Na­tür­li­che Per­so­nen (Men­schen) kön­nen je nach Zu­sam­men­hang des Ge­schäfts als Ver­brau­cher oder Un­ter­neh­mer auf­tre­ten - hier gibt es also an­ders als bei ju­ris­ti­schen Per­so­nen keine dritte Ka­te­go­rie.

Der einen Ki­osk be­trei­bende Ein­zel­kauf­mann (§ 1 HGB), der sich mit­tags einen Ham­bur­ger kauft, han­delt da­bei als Ver­brau­cher (§ 13 BGB). Be­stellt er hin­ge­gen 100 Kis­ten Cola Zero für sei­nen Ki­osk, han­delt er als Un­ter­neh­mer (§ 14 Abs. 1 BGB).

  • Rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (§ 14 Abs. 2 BGB) kön­nen nach dem Wort­laut von § 13 BGB wie ju­ris­ti­sche Per­so­nen nicht Ver­brau­cher sein, so dass es auch hier wie­der eine dritte Ka­te­go­rie von Ge­schäf­ten gibt, bei de­nen we­der als Un­ter­neh­mer (§ 14 Abs. 1 BGB) noch als Ver­brau­cher (§ 13 BGB) ge­han­delt wird. Die all­ge­meine An­sicht nimmt je­doch an, dass eine aus­schließ­lich pri­va­ten Zwe­cken die­nende Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR, § 705 BGB) ent­ge­gen dem Wort­laut ana­log § 13 BGB bei ei­nem be­stimm­ten Rechts­ge­schäft auch als Ver­brau­cher han­deln kann.

Je­doch stel­len sich ei­nige Ab­gren­zungs­pro­ble­me, die wir auf den fol­gen­den Sei­ten nä­her be­trach­ten wer­den: Was gilt bei Stell­ver­tre­tung (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) im Rah­men des Ver­tragsschlus­ses? Was gilt bei ei­nem falschen Rechts­schein (Un­ter­neh­mer tritt als Ver­brau­cher auf oder um­ge­kehrt)? Was gilt für Ge­sell­schaf­ten im Sinne der §§ 705 ff. BGB, die kei­nen ge­werb­li­chen Zweck ver­fol­gen? Was gilt für GmbH-Ge­schäfts­füh­rer und Un­ter­neh­mens­grün­der?

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