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2. Woran er­kennt man, wer Ver­brau­cher und wer Un­ter­neh­mer ist?

a. Wo­nach be­ur­teilt sich die Ver­brau­cherei­gen­schaft?

Nach § 13 BGB han­delt eine na­tür­li­che Per­son als Ver­brau­cher, wenn sie ein Rechts­ge­schäft zu Zwe­cken ab­schließt, die über­wie­gend we­der ih­rer ge­werb­li­chen noch ih­rer selb­stän­di­gen be­ruf­li­chen Tä­tig­keit zu­ge­rech­net wer­den kön­nen. Men­schen kön­nen also je nach Kon­text "Ver­brau­cher" oder "Un­ter­neh­mer" sein.

Die Un­ter­neh­merei­gen­schaft darf da­her ins­be­son­dere nicht mit der Kauf­manns­ei­gen­schaft nach §§ 1 ff. HGB ver­wech­selt wer­den, die ei­ner Per­son all­ge­mein und nicht nur si­tua­ti­onss­pe­zi­fisch an­haf­tet.

Wenn ein im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­ner Großun­ter­neh­mer (also nach §§ 1 f. HGB ein Kauf­mann) eine Yacht für sei­nen Ur­laub kauft, han­delt er als Ver­brau­cher (§ 13 BGB).

Auf­grund feh­len­der selbst­stän­di­ger Tä­tig­keit im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 2 HGB sind auch Ar­beit­neh­mer Ver­brau­cher im Sinne der Ver­brau­cherschutz­vor­schrif­ten. Eu­ro­pa­recht­lich fehlt die An­for­de­rung der Selbst­stän­dig­keit hin­ge­gen, so dass das deut­sche Recht in­so­weit einen stär­ke­ren Schutz ge­währ­leis­tet als eu­ro­pa­recht­lich vor­ge­schrie­ben. Auf­grund der Wei­sungs­bin­dung (§ 37 GmbHG) gel­ten so­gar an­ge­stellte Fremd­ge­schäfts­füh­rer ei­ner GmbH als Ver­brau­cher: Sie sind nicht "selb­stän­dig" im Sinne des Ge­set­zes. Et­was an­de­res gilt je­doch für den Vor­stand ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft - die­ser lei­tet nach § 76 AktG die Ge­sell­schaft un­ter ei­ge­ner Ver­ant­wor­tung.

Prak­tisch be­deut­sam ist dies etwa beim Ab­schluss des An­stel­lungs­ver­tra­ges (so dass ein Ar­beits­ver­trag stets einen Ver­brau­cher­ver­trag im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB dar­stellt), beim Kauf von Ar­beits­klei­dung oder bei ei­ner Bürg­schaft zu­guns­ten des Ar­beit­ge­bers (bzw. der GmbH).

Frag­lich ist, wor­auf sich das Über­wie­gen der pri­va­ten Nut­zung be­zie­hen muss.

Ei­ner­seits könnte man auf die tat­säch­li­che Nut­zung des Ver­tragsge­gen­stan­des ab­stel­len. Al­ler­dings würde da­durch, ins­be­son­dere in sog. "du­al-use-Fäl­len", bei de­nen der Ver­tragsge­gen­stand so­wohl zu ge­werb­li­chen, als auch zu pri­va­ten Zwe­cken ge­nutzt wird, ein un­trag­ba­rer Schwe­be­zu­stand ent­ste­hen. Erst wenn die Sa­che in Ge­brauch war, lässt sich eine Aus­sage dar­über tref­fen, zu wel­chen Zwe­cken sie über­wie­gend ge­nutzt wur­de.

Der Wort­laut des BGB deu­tet auf die Maß­geb­lich­keit der sub­jek­ti­ven Vor­stel­lun­gen des Ver­brau­chers hin. Al­ler­dings würde dies den Un­ter­neh­mer be­nach­tei­li­gen, der keine Mög­lich­keit hät­te, das Be­ste­hen ei­nes Wi­der­rufsrecht si­cher ein­zu­schät­zen.

Da­mit ist letzt­lich auf die Er­kenn­bar­keit ab­zu­stel­len. Maß­geb­lich ist die Per­spek­tive ei­nes ob­jek­ti­ven Dritten (§ 157 BGB). Da­bei spricht eine tat­säch­li­che Ver­mu­tung für die Ver­brau­cherei­gen­schaft.

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