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I. Was ist ein ent­gelt­li­cher Ver­brau­cher­ver­trag?

1. Greift das Wi­der­rufsrecht auch für die Er­tei­lung ei­ner Voll­macht durch einen Ver­brau­cher?

Nach dem Wort­laut des § 312 Abs. 1 BGB fin­den die Vor­schrif­ten über Wi­der­rufsrechte nur auf Ver­brau­cher­ver­träge An­wen­dung; auch § 355 Abs. 1 S. 1 BGB spricht nur von den auf den Ab­schluss des Ver­trags ge­rich­te­ten Wil­lens­er­klä­run­gen. Ein Ver­trag ist - wie Sie wis­sen - ein mehr­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft, das min­des­tens zwei über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­rungen, einen An­trag (§ 145 BGB) und eine An­nahme (§ 150 BGB), vor­aus­setzt.

Al­ler­dings kann ein Ver­brau­cher, statt selbst eine auf den Ab­schluss ei­nes Ver­trages ge­rich­tete Wil­lens­er­klä­rung ab­zu­ge­ben, auch einen Dritten da­mit be­trau­en. Dies er­folgt durch Er­tei­lung ei­ner Voll­macht (§ 166 Abs. 2 BGB), die wie­derum ein ein­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft dar­stellt (§ 167 Abs. 1 BGB). Im Rah­men des Wi­der­rufsrechts gibt es keine Son­der­re­geln für ein­sei­tige Ge­schäf­te. Das BGB kennt an an­de­rer Stelle al­ler­dings durch­aus Son­der­re­ge­lun­gen zu ein­sei­ti­gen Rechts­ge­schäften von Ver­brau­chern, etwa die Kün­di­gung bzw. Voll­macht zur Kün­di­gung von Dau­er­schuld­ver­hält­nissen (§ 312h BGB) oder für die Voll­macht für den Ab­schluss ei­nes Dar­le­hens­ver­tra­ges (§ 493 Abs. 4 BGB). Das Feh­len ei­nes Wi­der­rufsrechts ist aber dann pro­ble­ma­tisch, wenn die Voll­macht un­wi­der­ruf­lich er­teilt wurde (§ 168 S. 2, 2. Halb­satz BGB) oder un­mit­tel­bar nach ih­rer Er­tei­lung aus­ge­übt wird. Dann ist der Ver­brau­cher fak­tisch schon mit der Er­tei­lung der Voll­macht an den durch den Ver­tre­ter ge­schlos­se­nen Ver­trag ge­bun­den (vgl. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB) und ver­liert so seine Wi­der­rufsmög­lich­keit be­züg­lich des vom Ver­tre­ter für ihn ge­schlos­se­nen Ge­schäfts. Dies könnte mit dem Um­ge­hungs­ver­bot des § 312m Abs. 1 S. 2 BGB [n.F. ab 1.7.2022] un­ver­ein­bar sein.

Teil­weise wird die­ses Er­geb­nis hin­ge­nom­men.

  • Nach dem Sys­tem des Ge­set­zes kommt es nicht auf die Be­voll­mäch­ti­gung, son­dern auf das ge­schlos­sene Ge­schäft an: Wird ein Ver­brau­cher durch einen an­de­ren Ver­brau­cher ver­tre­ten, be­steht un­pro­ble­ma­tisch ein Wi­der­rufsrecht. Dem­ge­gen­über wird bei Ein­schal­tung ei­nes Un­ter­neh­mers durch den Ver­brau­cher re­gel­mä­ßig die Über­rum­pe­lungs­si­tua­tion bei Hau­stür­ge­schäf­ten feh­len und des­halb ein Wi­der­rufsrecht nach dem Rechts­ge­dan­ken des § 166 Abs. 1 BGB (für Kennt­nisse komme es auf die Per­son des Ver­tre­ters an) zu Recht ab­ge­lehnt.

Die wohl über­wie­gende Mei­nung will je­doch un­ab­hän­gig von der Mög­lich­keit zum Wi­der­ruf des vom Ver­tre­ter mit Wir­kung für den Ver­brau­cher ge­schlos­se­nen Ver­trags auch die Er­tei­lung der Voll­macht selbst ei­nem Wi­der­rufsrecht un­ter­wer­fen.

  • Hierzu wer­den die §§ 312 ff. BGB und §§ 355 ff. BGB ana­log her­an­ge­zo­gen. Es liege eine plan­wid­rige Re­ge­lungs­lücke vor, weil der Ge­setz­ge­ber sich al­lein auf Ver­pflich­tungs­ge­schäfte und ihre un­mit­tel­bare Er­fül­lung kon­zen­triert habe und da­bei die mög­li­che Ein­schal­tung von Ver­tre­tern über­se­hen ha­be.
  • Die In­ter­es­sen­lage sei aber ver­gleich­bar - der Ver­brau­cher sei auch im Vor­feld des spä­te­ren Ver­trages best­mög­lich zu schüt­zen.

Un­ter­neh­mer U be­sucht ohne An­kün­di­gung Ver­brau­cher V in des­sen Woh­nung. V schließt mit U einen ent­gelt­li­chen Ge­schäfts­be­sor­gungs­ver­trag (§ 675 Abs. 1 BGB) und er­teilt ihm eine Voll­macht (§ 166 Abs. 2 BGB), für ihn eine Haus­rats­ver­si­che­rung ab­zu­schlie­ßen (§ 167 Abs. 1, 1. Alt BGB). Dar­auf­hin schließt U mit der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft X (Un­ter­neh­mer i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB) im Na­men des V (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) einen ent­spre­chen­den Ver­si­che­rungs­ver­trag.

V kann sei­nen Ver­si­che­rungs­ver­trag mit X nicht wi­der­ru­fen, da der Ver­trag durch U, einen Un­ter­neh­mer (§ 14 Abs. 1 BGB), ge­schlos­sen wurde und des­halb kei­nen Ver­brau­cher­ver­trag im Sinne von § 312 Abs. 1 BGB dar­stellt. Für das Wi­der­rufsrecht ist auf die Per­son des Ver­tre­ters ab­zu­stel­len (§ 166 Abs. 1 BGB ana­log), da nur die­ser in der be­son­de­ren Zwangs­lage ist.

V kann zwar den Ge­schäfts­be­sor­gungs­ver­trag nach § 355 Abs. 1 S. 1 BGB wi­der­ru­fen, da er in der Si­tua­tion des § 312b BGB ge­schlos­sen wur­de. Da­mit ent­fällt nach § 168 S. 1 BGB au­to­ma­tisch auch die Voll­macht (der Her­an­zie­hung von § 139 BGB be­darf es nicht). Dies nützt ihm je­doch hier nichts: Der Wi­der­ruf wirkt le­dig­lich ex-nunc, der Ver­trag zwi­schen V und X wurde al­ler­dings be­reits ge­schlos­sen, so dass mit dem Weg­fall der be­reits aus­ge­üb­ten Voll­macht nichts ge­won­nen ist. Um einen wir­kungs­vol­len Schutz des V zu er­rei­chen, muss da­her die Voll­macht mit Rück­wir­kung be­sei­tigt wer­den kön­nen - so dass U als Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht für V ge­han­delt hat und ihn so nicht ver­pflich­ten konnte (§ 177 Abs. 1 BGB). Dies kann nur im Wege der Ana­lo­gie her­ge­lei­tet wer­den, da der Wort­laut hier in dop­pel­ter Hin­sicht ent­ge­gen­steht: Zum einen geht es um ein ein­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft (die Voll­machtser­tei­lung), zum an­de­ren um eine Rück­wir­kung, die § 355 Abs. 1 BGB nicht her­gibt.

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