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II. Wel­che Wi­der­rufsgründe gibt es?

3. Wel­che Aus­schluss­gründe sollte man ken­nen?

So­wohl in § 312 Abs. 2 bis Abs. 7 BGB als auch in § 312g Abs. 2 BGB fin­den sich um­fang­rei­che Aus­nah­me­ka­ta­lo­ge. In der Klau­sur soll­ten Sie diese stets über­flie­gen und mög­li­cher­weise ein­schlä­gige Tat­be­stände er­ör­tern (ähn­lich wie §§ 308, 309 BGB bei der AGB-Kon­trol­le). Die wich­tigs­ten Aus­nah­men sind:

  • § 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB, wo­nach au­ßer­halb von Ge­schäfts­räu­men ge­schlos­sene Ver­träge für ma­xi­mal 40 €, bei de­nen der Leis­tungsaus­schluss un­mit­tel­bar bei Ab­schluss der Ver­hand­lun­gen er­bracht wird, über­haupt nicht dem Ver­brau­cherschutz­recht un­ter­lie­gen ("de mi­ni­mis Klau­sel"). Wer­den frei­lich mit dem­sel­ben Ver­brau­cher im Rah­men ei­ner Kaf­fee­fahrt eine Viel­zahl sol­cher Klein­ge­schäfte ab­ge­schlos­sen, muss man eine ver­bo­tene Um­ge­hung nach § 312m Abs. 1 S. 2 BGB [n.F. ab 1.7.2022] prü­fen.
  • § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB be­trifft maß­ge­fer­tigte Ge­gen­stände. Hier würde ein Wi­der­ruf den Un­ter­neh­mer un­zu­mut­bar be­las­ten, da er die Ware nicht an­der­wei­tig ver­trei­ben kann; es ge­nügt be­reits eine Na­mens­gra­vur. Die Re­ge­lung greift aber nicht, wenn der Ge­gen­stand (etwa ein Com­pu­ter) aus Stan­dard­kom­po­nen­ten zu­sam­men­ge­setzt ist und sich der Ge­gen­stand mit ver­hält­nis­mä­ßig ge­rin­gem Auf­wand ohne Sub­stanz­schä­den wie­der aus­ein­an­der­bauen lässt.
  • Eine kurze War­nung ist auch bei § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB er­for­der­lich: Da­bei geht es nur um echte Ver­stei­ge­run­gen (§ 156 BGB), nicht hin­ge­gen um In­ter­ne­tauk­tio­nen wie bei eBay.
  • § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB schließt das Wi­der­rufsrecht we­gen ei­ner Ein­la­dung des Ver­brau­chers nur aus, so­weit es um drin­gende Re­pa­ra­tur- und In­stand­hal­tungs­ar­bei­ten han­delt. Ein Wi­der­rufsrecht be­steht zu­dem für bei Ge­le­gen­heit sol­cher Re­pa­ra­tur- und In­stand­hal­tungs­ar­bei­ten über die Re­pa­ra­tur hin­aus­ge­hen­de, zu­sätz­lich er­brachte Dienst­leis­tun­gen oder ver­kaufte Waren.
  • Klau­sur­re­le­vanz ha­ben vor al­lem die Kon­stel­la­tio­nen der Ein­schal­tung ei­nes No­tars. Da­bei sind vier Aus­nah­men zu un­ter­schei­den:
    • § 312 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB schließt ein Wi­der­rufsrecht bei Au­ßer­ge­schäfts­raum­ver­trä­gen über Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen aus, wenn diese no­ta­ri­ell be­ur­kun­det wur­den (egal ob dies vor­ge­schrie­ben war oder nicht).
    • § 312g Abs. 2 Nr. 13 2. Hs. BGB schließt den Wi­der­ruf von Fern­ab­satz­ver­trä­gen über Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen aus, wenn diese no­ta­ri­ell be­ur­kun­det wur­den und der No­tar be­stä­tigt, dass die In­for­ma­ti­ons­pflich­ten (§ 312d Abs. 2 BGB) er­füllt sind.
    • § 312g Abs. 2 Nr. 13 1. Hs. BGB schließt den Wi­der­ruf für an­dere Ver­träge als Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen aus, die no­ta­ri­ell be­ur­kun­det sind, un­ab­hän­gig von der Be­ur­kun­dungs­pflicht und un­ab­hän­gig von ei­ner Be­stä­ti­gung der Rech­te­wah­rung.
    • Schließ­lich schließt § 312 Abs. 2 Nr. 1 lit. b BGB den Wi­der­ruf von no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Ver­trä­gen au­ßer Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen aus, so­weit die Be­ur­kun­dung nicht vor­ge­schrie­ben war und der No­tar über den Weg­fall des Wi­der­rufsrecht be­lehrt hat.
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