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II. Wel­che Wi­der­rufsgründe gibt es?

4. Wel­che wei­te­ren Wi­der­rufsgründe kennt das BGB?

Die wei­te­ren Wi­der­rufsgründe aus dem be­son­de­ren Schuld­recht sol­len hier nur kurz er­wähnt wer­den, weil die §§ 355 ff. BGB auch für diese gel­ten.

Sie müs­sen nach § 312g Abs. 3 BGB vor­ran­gig diese spe­zi­el­len Wi­der­rufsrechte prü­fen, be­vor Sie einen Wi­der­ruf we­gen ei­nes Fern­ab­satz­ver­trages (§ 312c BGB) oder ei­nes au­ßer­halb von Ge­schäfts­räu­men ge­schlos­se­nen Ver­trages (§ 312b BGB) un­ter­su­chen. Nur wenn kei­nes die­ser Rechte in Be­tracht kommt, ist ein Wi­der­ruf nach § 312g Abs. 1 BGB zu prü­fen.

  • Das Wi­der­rufsrecht für Ver­brau­cherdar­le­hen (§ 495 BGB) soll dem Ver­brau­cher Ge­le­gen­heit ge­ben, nach Ab­schluss des Dar­le­hens­ver­tra­ges (§ 488 BGB, § 491 BGB) seine Pflich­ten noch ein­mal zu über­prü­fen und mit an­de­ren An­ge­bo­ten zu ver­glei­chen.
  • Die Ge­fahr ei­ner über­eil­ten Bin­dung be­steht auch bei Ra­ten­lie­fe­rungs­ver­trä­gen, durch wel­che im­mer wie­der Dienst­leis­tun­gen oder Waren glei­cher Art zu er­brin­gen sind. Dement­spre­chend ord­net § 510 Abs. 2 BGB auch in­so­weit ein Wi­der­rufsrecht an; die­ses ist frei­lich sub­si­diär zu an­de­ren Wi­der­rufsrech­ten.
  • Keine be­son­dere Klau­sur­re­le­vanz hat schließ­lich das Wi­der­rufsrecht für Teil­zeit­wohn­rech­te­ver­träge (§ 485 BGB). Da­hin­ter steht die Über­le­gung, dass sol­che Ti­me-Sha­ring-Ver­träge meist kom­pli­ziert und schwer durch­schau­bar sind, aus­län­di­schen Rechts­ord­nun­gen un­ter­lie­gen und Im­mo­bi­lien im Aus­land be­tref­fen. Des­halb soll der Ver­brau­cher Ge­le­gen­heit zur Prü­fung er­hal­ten.
  • Für Ver­brau­cherbau­ver­träge ge­währt § 650l S. 1 BGB ein Wi­der­rufsrecht, um die Ent­schlie­ßungs­frei­heit des Ver­brau­chers zu schüt­zen und ihm eine Be­denk­zeit ein­zuräu­men. Von Be­deu­tung ist die Vor­schrift ins­be­son­de­re, weil § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB den An­wen­dungs­be­reich der §§ 312 ff. BGB auf Ver­brau­cherbau­ver­träge er­heb­lich ein­schränkt.
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