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C. Was ist ein "Wi­der­ruf" (§ 355 BGB)?

III. Was gilt für die Wi­der­rufser­klä­rung?

Der Wi­der­ruf ei­nes Ver­trages ist wie u.a. An­fech­tung (§ 143 BGB) und Rück­tritt (§ 349 BGB) ein Ge­stal­tungs­recht, das durch eine ein­sei­ti­ge, emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung aus­ge­übt wird (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB). Wie Rück­trittser­klä­rung, An­fech­tungs­er­klä­rung und Auf­rech­nungser­klä­rung ist da­her auch die Wi­der­rufser­klä­rung be­din­gungs- und be­fris­tungs­feind­lich (arg. ex § 388 S. 2 BGB). Der Wi­der­ruf kann nicht zu­rück­ge­nom­men wer­den; mög­lich ist aber eine An­fech­tung (§ 142 BGB) oder eine Be­stä­ti­gung des wi­der­ru­fe­nen Ge­schäfts ana­log § 141 BGB.

Auf die Wi­der­rufser­klä­rung fin­den (wie auch auf die Rück­trittser­klä­rung etc.) die Re­ge­lun­gen des BGB AT, ins­be­son­dere über Zu­gang (§ 130 BGB), Ge­schäfts­fä­hig­keit (§§ 104 ff. BGB) und Stell­ver­tre­tung (§§ 164 ff. BGB) An­wen­dung. Die Wi­der­rufser­klä­rung ist aus­le­gungs­fä­hig (§ 133 BGB, § 157 BGB) und muss das Wort "Wi­der­ruf" nicht ent­hal­ten. Im Zwei­fel wird ein Wi­der­ruf statt ei­nes Rück­tritts oder ei­ner An­fech­tung ge­wollt sein, da des­sen Rechts­fol­gen für den Ver­brau­cher vor­teil­haft sind - da­her kann auch eine "An­fech­tung" (oder ein "Rück­tritt") als "Wi­der­ruf" aus­ge­legt wer­den.

Der Ge­set­zes­wort­laut ist in­so­weit un­ge­nau, als er ver­langt, dass der Ent­schluss des Ver­brau­chers zum Wi­der­ruf des Ver­trags ein­deu­tig aus der Er­klä­rung her­vor­ge­hen muss. Das ist nur als Hin­weis auf die all­ge­mei­nen Aus­le­gungs­re­geln zu ver­ste­hen und meint keine Ver­schär­fung!

Eine be­son­dere Form ist für den Wi­der­ruf nicht an­ge­ord­net, al­ler­dings muss die Aus­le­gung aus dem Emp­fän­ger­ho­ri­zont (§ 133 BGB, § 157 BGB) er­ge­ben, dass der Ver­brau­cher nicht am Ver­trag fest­hal­ten will (§ 355 Abs. 1 S. 3 BGB). Die schlichte Rück­sen­dung ohne er­gän­zende An­ga­ben soll hierzu nicht ge­nü­gen - dies folgt dar­aus, dass diese Kon­stel­la­tion vor­her aus­drück­lich ge­re­gelt wurde und durch die eu­ro­pa­recht­li­chen Vor­ga­ben nun­mehr aus­drück­lich nicht ge­nü­gen soll. Zu­dem kann in der schlich­ten Rück­sen­dung auch ein Nach­bes­se­rungs- oder Nach­lie­fe­rungs­ver­lan­gen zu se­hen sein. Eine Be­grün­dung ist hin­ge­gen nach § 355 Abs. 1 S. 4 BGB nicht er­for­der­lich.

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