Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 30 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

II. Wel­che Wi­der­rufsgründe gibt es?

2. Was ist ein Fern­ab­satz­ge­schäft?

Bei ei­nem Fern­ab­satz­ver­trag hat der Ver­brau­cher keine Ge­le­gen­heit, den Ver­tragsge­gen­stand selbst zu prü­fen. Das Ge­setz ge­währt da­her einen be­son­de­ren Schutz, wenn ein Ver­trag aus­schließ­lich un­ter Ver­wen­dung von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln ge­schlos­sen wur­de, so­weit dies auf Grund­lage ei­nes or­ga­ni­sier­ten Ver­triebs­sys­tems er­folgt. Der Ka­ta­log von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln in § 312c Abs. 2 BGB ist da­bei nur bei­spiel­haft. So ist auch ein mensch­li­cher Bote, der selbst keine In­for­ma­tio­nen zum Ver­trag ge­ben kann, "Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel" im Sinne des Ge­set­zes.

Kein Fern­ab­satz­ge­schäft liegt vor, wenn nur die An­bah­nung über Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel er­folgt, der ver­bind­li­che Ver­tragsschluss aber mit per­sön­li­chem Kon­takt.

K ver­ein­bart per In­ter­net einen Ter­min, um einen neuen Be­a­mer im Showroom des Mul­ti­me­dias­pe­zia­lis­ten V zu be­sich­ti­gen und dort zu kau­fen.

Um­ge­kehrt liegt auch kein Fern­ab­satz­ge­schäft vor, wenn die An­bah­nung mit per­sön­li­chem Kon­takt er­folgt, aber der Ver­tragsschluss auf elek­tro­ni­schem We­ge.

K sieht im Elek­tro­fach­markt des V einen tol­len Fern­se­her, den er aber nicht so­gleich mit­neh­men will. V gibt ihm seine Vi­si­ten­karte mit; K be­stellt den Fern­se­her im On­li­neshop des V.

In der Klau­sur hat das Er­for­der­nis ei­nes "or­ga­ni­sier­ten Ver­triebs- oder Dienst­leis­tungs­sys­tems" keine große Be­deu­tung. Die Dar­le­gungs- und Be­weis­last hier­für trägt der Un­ter­neh­mer; es ge­nügt be­reits, dass sol­che Ge­schäfte nicht nur aus­nahms­weise ab­ge­schlos­sen wer­den.

Auf ex­pli­zite An­frage ei­nes Stamm­kun­den schließt ein Blu­men­la­den aus­nahms­weise einen Ver­trag über Lie­fe­rung ei­nes Blu­men­strau­ßes per E-Mail. Bis­her wur­den alle Ver­käufe im La­den ge­tä­tigt; die Ge­schäfts­mail le­dig­lich für Be­stel­lun­gen des Blu­men­la­dens bei des­sen Lie­fe­ran­ten ge­nutzt.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.