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II. Wel­che Wi­der­rufsgründe gibt es?

1. Was ist ein Au­ßer­ge­schäfts­raum­ver­trag?

Wenn ein Ver­trag in ei­nem La­den­ge­schäft ge­schlos­sen wird, kann der Käu­fer über­le­gen und sich die Ware ge­nau an­se­hen. Zu­dem be­tritt er den La­den in der Er­war­tung, dort zum Kauf von Waren auf­ge­for­dert zu wer­den. Au­ßer­halb von Ge­schäfts­räu­men droht hin­ge­gen eine Über­rum­pe­lung und es be­steht schon al­lein auf­grund der Um­stände ein ge­wis­ser Druck zum Ver­tragsschluss. Da­her ord­net § 312d BGB für au­ßer­halb von Ge­schäfts­räu­men ge­schlos­sene Ver­träge be­son­dere In­for­ma­ti­ons­pflich­ten an und § 312g BGB ge­währt ein Wi­der­rufsrecht.

Ver­tre­ter V taucht sams­tags um 9 Uhr an der Woh­nung des ver­ka­ter­ten Ju­ra­stu­den­ten J auf, um die­sem den kom­plet­ten Mün­che­ner Kom­men­tar zum BGB zu ver­kau­fen. Der über­mü­dete J wird von V über­rum­pelt und wil­ligt in den Kauf­ver­trag ein, um V los­zu­wer­den.

Ge­schäfts­raum im Sinne von § 312b BGB ist je­der Ort, der er­sicht­lich der An­bah­nung und dem Ab­schluss von Ge­schäf­ten dient (die Un­ter­schei­dung nach § 312b Abs. 2 BGB ist in der Klau­sur we­nig hilf­reich).

Das Ge­setz ver­langt nicht, dass das Ge­schäft in ei­nem Pri­vat­raum ge­schlos­sen wird; maß­geb­lich ist viel­mehr, dass es sich nicht um einen Ge­schäfts­raum des un­ter­neh­me­ri­schen Ver­tragspart­ners han­delt. Er­for­der­lich ist je­doch, dass der Ver­brau­cher und der Un­ter­neh­mer oder ein Ge­hilfe am Ab­schlus­sort gleich­zei­tig an­we­send sind (da­für ge­nügt- an­ders als sonst bei Fra­gen der An­we­sen­heit zB im Rah­men von § 147 Abs. 1 S. 1 BGB - nicht die Nut­zung des Te­le­fons!). Frei­lich ge­nügt auch ein Ver­tre­ter des Ver­brau­chers - maß­geb­lich ist nicht die Er­tei­lung der Voll­macht, son­dern der Ab­schluss des Ver­trages. Auch die Voll­macht selbst kann aber wi­der­ru­fen wer­den (ob­wohl es sich um eine ein­sei­tige Wil­lens­er­klä­rung und kei­nen Ver­trag han­delt), wenn sie in ei­ner Kon­stel­la­tion des § 312b BGB ab­ge­ge­ben wurde (vgl. dazu schon I. 1. "Greift das Wi­der­rufsrecht auch für die Er­tei­lung ei­ner Voll­macht" ).

So­weit § 312b Abs. 1 Nr. 2 BGB von ei­nem "An­ge­bot" des Ver­brau­chers spricht, ist da­mit nicht etwa ein "An­trag" im Sinne von § 145 BGB ge­meint. Viel­mehr ge­nügt je nach Ge­stal­tung auch eine (an­ti­zi­pier­te) "An­nahme" im Sinne von § 146 BGB - etwa wenn der Un­ter­neh­mer be­reits einen be­ding­ten An­trag ab­ge­ge­ben hat.

In den Fäl­len des § 312b Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BGB wird der Ver­trag in Ge­schäfts­räu­men ge­schlos­sen - je­doch be­ruht die Über­rum­pe­lung auf den sons­ti­gen Um­stän­den ("An­spre­chen" oder "Aus­flug").

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