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C. Was ist ein "Wi­der­ruf" (§ 355 BGB)?

II. Wel­che Wi­der­rufsgründe gibt es?

Wi­der­rufsgründe fin­den sich so­wohl im All­ge­mei­nen Schuld­recht (also in den Ab­schnit­ten 1 bis 7 des Zwei­ten Buchs des BGB, §§ 241-432 BGB) als auch im Be­son­de­ren Schuld­recht (also in Ab­schnitt 8 des Zwei­ten Buchs des BGB, §§ 433-853 BGB).

Wäh­rend die Wi­der­rufsgründe im All­ge­mei­nen Schuld­recht auf die Ge­stal­tung des Ver­trags(ab)schlus­ses ab­stel­len, wird im be­son­de­ren Schuld­recht an den In­halt des Ver­trages an­ge­knüpft.

Die Wi­der­rufsgründe des All­ge­mei­nen Schuld­rechts sind zu­dem in § 312g BGB ge­bün­delt. Die­ser setzt einen Ver­brau­cher­ver­trag im Sinne von § 312 BGB und ent­we­der einen au­ßer­halb von Ge­schäfts­räu­men ge­schlos­se­nen Ver­trag im Sinne von § 312b BGB oder ein Fern­ab­satz­ge­schäft im Sinne von § 312c BGB vor­aus. Dem­ge­gen­über sind die je­wei­li­gen Wi­der­rufsgründe im Be­son­de­ren Schuld­recht in ei­ge­nen Nor­men auf­ge­führt .

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