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I. Was ist ein ent­gelt­li­cher Ver­brau­cher­ver­trag?

4. Was be­deu­tet "be­reit­stel­len per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten"?

Mit § 312 Abs. 1a BGB hat der Ge­setz­ge­ber eine Al­ter­na­tive zur Zah­lung ei­nes Prei­ses ge­schaf­fen. Auch wenn der Ver­brau­cher seine Da­ten zur Ver­fü­gung stellt, ge­nügt dies.

"Per­so­nen­be­zo­gene Da­ten" sind alle In­for­ma­tio­nen, die sich auf eine iden­ti­fi­zierte oder iden­ti­fi­zier­bare na­tür­li­che Per­son be­zie­hen.

Be­reit­stel­len um­fasst so­wohl das ak­tive Über­mit­teln durch den Ver­brau­cher, also auch das Dul­den des Zu­griffs durch den Un­ter­neh­mer.

Bei § 312 Abs. 1a BGB ist es zu­dem egal, zu wel­chem Zeit­punkt der Ver­brau­cher die Da­ten be­reit stellt. In Frage kommt, dass die Da­ten gleich bei Ver­tragsschluss über­mit­telt wer­den, oder erst im Laufe ei­ner dau­er­haf­ten Ge­schäfts­be­zie­hung. Auch die Art der Ver­ar­bei­tung spielt keine Rol­le.

Eine Be­reit­stel­lung liegt zum Bei­spiel auch dann vor, wenn der Un­ter­neh­mer Coo­kies setzt oder Me­ta­da­ten wie In­for­ma­tio­nen zum Ge­rät des Ver­brau­chers oder zum Brow­ser­ver­lauf er­hebt, so­weit der be­tref­fende Sach­ver­halt im Hin­ter­grund als Ver­trag an­zu­se­hen ist.

Au­ßer­dem ist es nicht re­le­vant, ob die Da­ten­ver­ar­bei­tung durch den Un­ter­neh­mer den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben ent­spricht - es wi­der­sprä­che dem Ziel die­ser Re­ge­lung, wenn durch die rechts­wid­rige Ver­ar­bei­tung der Ver­brau­cher den Schutz durch und die Rechte aus den §§ 312 ff. BGB ver­lie­ren wür­de.

In § 312 Abs. 1a S. 2 BGB wird hier­von eine Aus­nahme ge­macht. Wenn der Un­ter­neh­mer die vom Ver­brau­cher zur Ver­fü­gung ge­stell­ten Da­ten aus­schließ­lich des­halb ver­ar­bei­tet, da­mit er seine Leis­tungspflicht er­brin­gen kann oder um sons­tige An­for­de­run­gen an ihn zu er­fül­len. In die­sem Fall hat der Un­ter­neh­mer kei­nen wirt­schaft­li­chen Vor­teil von der Ver­ar­bei­tung der Da­ten - es ist also kon­se­quent, ihn in die­sem Fall von den (für ihn nach­tei­li­gen) ver­brau­cher­schüt­zen­den Vor­schrif­ten aus­zu­neh­men. Be­nö­tigt der Un­ter­neh­mer bei­spiels­weise die An­schrift des Ver­brau­chers, um ihm die Leis­tung zu­kom­men zu las­sen, und ver­wen­det er diese Da­ten aus­schließ­lich zu die­sem Zweck, soll der An­wen­dungs­be­reich der §§ 312 ff. BGB nicht er­öff­net sein. An­for­de­run­gen, die den Un­ter­neh­mer zwin­gen, die Da­ten zu er­he­ben, kön­nen sich zum Bei­spiel aus dem Steu­er­recht er­ge­ben. So­lange er die Da­ten zu kei­nem an­de­ren Zweck nutzt, als die­sen Er­for­der­nis­sen zu ge­nü­gen, ist er auch in die­sem Fall von den ver­brau­cher­schüt­zen­den Vor­schrif­ten aus­ge­nom­men.

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