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2. Wel­che Son­der­fälle re­geln § 329 BGB, § 330 BGB und § 331 BGB?

b. Wel­che Pro­bleme be­ste­hen hin­sicht­lich der Form?

Beim Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter auf den To­des­fall liegt da­her als Va­lu­ta­geschäft (zwi­schen Ver­spre­chens­emp­fän­ger und Dritten) im Re­gel­fall eine Schen­kung (§ 516 BGB) vor. Für eine Schen­kung auf den To­des­fall fin­den je­doch nach § 2301 Abs. 1 BGB die Vor­schrif­ten über Tes­ta­mente und Erb­ver­träge An­wen­dung, so­weit das Ge­schäft un­ter der Be­din­gung steht, dass der Be­schenkte den Schen­ker über­lebt (sog. "Über­le­bens­be­din­gung"). Eine sol­che "Über­le­bens­be­din­gung" ist bei ei­nem Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter auf den To­des­fall in der Re­gel ge­ge­ben.

Ein Tes­ta­ment be­darf aber min­des­tens ei­ner ei­gen­hän­dig ge­schrie­be­nen und un­ter­schrie­be­nen Er­klä­rung (§ 2247 Abs. 1 BGB), ein Erb­ver­trag muss so­gar no­ta­ri­ell un­ter gleich­zei­ti­ger An­we­sen­heit bei­der Par­teien be­ur­kun­det wer­den (§ 2276 Abs. 1 BGB). Eine Hei­lung kann nach dem § 518 Abs. 2 BGB vor­ge­hen­den § 2301 BGB nur er­fol­gen, wenn der Schen­ker zu Leb­zei­ten die Schen­kung voll­zieht. Das ist beim Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter auf den To­des­fall aber ge­rade nicht der Fall, so dass die meis­ten Ver­träge auf den To­des­fall des­halb for­mun­wirk­sam und nach § 125 S. 1 BGB nich­tig wä­ren.

Ein noch be­denk­li­che­rer, wenn­gleich in der Klau­sur­pra­xis bis­lang sel­te­ner, Kon­flikt be­steht zu § 2271 Abs. 2 BGB und § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB: Da­nach sind ge­mein­schaft­li­che Tes­ta­mente und Erb­ver­träge un­ter be­stimm­ten Um­stän­den bin­dend - was je­doch Ver­fü­gungen un­ter Le­ben­den grund­sätz­lich nicht ver­hin­dert. Da­mit kann durch einen Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter auf den To­des­fall der Schutz des Erbrechts un­ter­lau­fen wer­den (es bleibt dann al­len­falls ein Be­rei­che­rungs­an­spruch nach § 2287 BGB).

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