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2. Wel­che Son­der­fälle re­geln § 329 BGB, § 330 BGB und § 331 BGB?

a. Wie ver­hält sich § 331 BGB zum Erbrecht?

Der Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter auf den To­des­fall (§ 331 BGB) steht in ei­nem Span­nungs­ver­hält­nis zu den erbrecht­li­chen Re­ge­lun­gen zu Tes­ta­ment und Erb­ver­trag. Dies zeigt schon § 332 BGB, wo­nach die Be­stim­mung ei­nes an­de­ren Dritten "im Zwei­fel" in ei­ner Ver­fü­gung von To­des we­gen (also in ei­nem Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag) mög­lich ist. In der Pra­xis wird meist fol­gende Vor­ge­hens­weise ge­wählt:

  1. Der Gläu­bi­ger (Ver­spre­chens­emp­fän­ger) schließt den Ver­trag im Sinne von § 328 BGB, § 331 BGB mit dem Ver­spre­chen­den und gibt gleich­zei­tig einen An­trag (§ 145 BGB) auf Ab­schluss ei­nes Schen­kungs­ver­tra­ges (§ 516 BGB) mit dem Dritten ab (be­achte § 130 Abs. 2 BGB), wo­bei er auf den Zu­gang der An­nahme ge­gen­über sei­nen Er­ben ver­zich­tet (§ 151 BGB). Da­bei soll der Schuld­ner (Ver­spre­chen­der) als Bote des Gläu­bi­gers (Ver­spre­chens­emp­fän­gers) ge­gen­über dem Dritten han­deln.
  2. Der Ver­spre­chende über­mit­telt nach dem Tod des Gläu­bi­gers die­sen An­trag (als Bote) an den Dritten, den die­ser trotz des To­des an­neh­men kann (§ 153 BGB). Ein­zi­ges Ri­siko ist, dass die Er­ben den An­trag nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB wi­der­ru­fen, be­vor er dem Dritten zu­geht. Der Wi­der­ruf durch die Er­ben kann durch den Erb­las­ser nicht aus­ge­schlos­sen wer­den.
  3. Die­ser Schen­kungs­ver­trag müsste zwar nach § 518 Abs. 1 BGB no­ta­ri­ell be­ur­kun­det wer­den und scheint da­her for­m­nich­tig (§ 125 BGB). Er wird je­doch durch Zu­wen­dung des An­spruchs (nicht erst der ver­spro­che­nen Leis­tung!) ge­gen den Ver­spre­chen­den so­fort voll­zo­gen und da­durch ge­heilt (§ 518 Abs. 2 BGB).

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