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II. Was ist ein Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter?

2. Wel­che Son­der­fälle re­geln § 329 BGB, § 330 BGB und § 331 BGB?

Da die Fra­ge, in­wie­weit der Dritte ein ei­ge­nes Leis­tungsrecht ha­ben soll, nicht im­mer ein­deu­tig zu be­stim­men ist, ent­hält das BGB für vier im Jahr 1900 prak­tisch wich­tige Fälle Aus­le­gungs­re­geln:

  • In § 329 BGB ist die sog. "Er­fül­lungsüber­nahme" er­läu­tert. Hier ver­ein­bart der Gläu­bi­ger mit dem Schuld­ner, dass die­ser eine Ver­bind­lich­keit des Gläu­bi­gers ge­gen­über ei­nem Dritten (also dem Gläu­bi­ger des Gläu­bi­gers) er­füllt. Wenn der Gläu­bi­ger des Gläu­bi­gers ein ei­ge­nes Recht er­wer­ben soll, han­delt es sich um eine Schuld­über­nahme nach § 415 BGB (wel­cher der Gläu­bi­ger des Gläu­bi­gers zu­stim­men muss) oder einen Schuld­bei­tritt (mit der Fol­ge, dass der Gläu­bi­ger des Gläu­bi­gers vom Schuld­ner und vom Gläu­bi­ger ge­samt­schuld­ne­risch die Leis­tung ver­lan­gen kann). Nach § 329 BGB wird ver­mu­tet, dass keine Schuld­über­nahme und kein Schuld­bei­tritt er­fol­gen sol­len.
  • Der in § 330 S. 1 BGB an­ge­spro­chene "Leib­ren­ten­ver­trag" (§§ 759 ff. BGB) be­grün­det die Pflicht des Schuld­ners, einen be­stimm­ten re­gel­mä­ßi­gen Be­trag zu zah­len. Soll nun diese Zah­lung an einen Dritten (also nicht den Ver­tragspart­ner des Leib­ren­ten­ver­tra­ges) er­fol­gen, wird die­ser im Zwei­fel auch zur Gel­tend­ma­chung er­mäch­tigt. Da­hin­ter steht der Ge­dan­ke, dass eine Leib­rente den Be­güns­tig­ten ver­sor­gen soll - dazu muss die­ser aber auch be­rech­tigt sein, den An­spruch ein­zu­kla­gen. Für Le­bens­ver­si­che­rungs­ver­träge stellt dies § 159 VVG noch ein­mal aus­drück­lich klar.
  • Nach § 330 S. 2 BGB wird bei ei­ner Schen­kung un­ter Auf­lage (§ 525 BGB) ver­mu­tet, dass eine dritt­be­güns­ti­gende Auf­lage auch vom Dritten gel­tend ge­macht wer­den kann.
  • Schließ­lich re­gelt § 331 BGB den prak­tisch be­son­ders wich­ti­gen Fall ei­nes Ver­trages zu­guns­ten Dritter auf den To­des­fall. Bei ei­nem un­ech­ten Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter läge hier das Recht zur Durch­set­zung der Leis­tungspflicht bei den Er­ben. Da der Gläu­bi­ger ei­nes sol­chen Ver­trages in die­sem Zeit­punkt sei­nen Wil­len aber nicht mehr äu­ßern kann, soll seine vor dem Tod ge­trof­fene Ent­schei­dung ab die­sem Zeit­punkt ver­bind­lich wer­den - es liegt also ab dem To­des­zeit­punkt ein ech­ter Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter vor.
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