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2. Wel­che Son­der­fälle re­geln § 329 BGB, § 330 BGB und § 331 BGB?

c. Wie ver­hält sich § 2301 BGB zu § 331 BGB?

Es ist um­strit­ten, wie die Kon­kur­renz von § 2301 BGB und § 331 BGB zu lö­sen ist.

Die Recht­spre­chung nimmt einen Vor­rang von § 331 BGB an.

  • Die Norm wäre an­sons­ten prak­tisch kaum re­le­vant, da die Form des § 2301 BGB in den meis­ten Fäl­len den Wil­len des Ver­spre­chens­emp­fän­gers hin­fäl­lig ma­chen wür­de.

Ein Teil der Li­te­ra­tur lehnt dies hin­ge­gen ab.

  • Es gäbe kei­nen An­lass, den Ver­spre­chen­den oder den Dritten zu schüt­zen.
  • Nehme man an, dass die Ver­fü­gung wirk­sam ist, würde dies Nach­lass­gläu­bi­ger und Pflicht­teils­be­rech­tigte be­nach­tei­li­gen.
  • Die Form­vor­schrif­ten des Erbrechts wür­den aus­ge­höhlt - ein Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter auf den To­des­fall ließe sich münd­lich und so­gar kon­klu­dent ab­schlie­ßen. Letzt­lich würde man das Erbrecht über­haupt nicht an­wen­den. So­weit eine Über­le­bens­be­din­gung ver­ein­bart ist, sei es zur Auf­recht­er­hal­tung der Be­deu­tung des Erbrechts ge­bo­ten, auch die erbrecht­li­chen Form­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten. Die für den wirk­sa­men Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter auf den To­des­fall er­for­der­li­che plan­mä­ßige Aus­übung von § 130 Abs. 2 BGB und § 153 BGB wi­der­spre­che dem kla­ren Wil­len des Ge­setz­ge­bers und sei nach § 2301 BGB aus­ge­schlos­sen. Dem­nach be­dürfe auch das Va­lu­ta­geschäft der Form des § 2301 BGB.

Eine ver­mit­telnde An­sicht will nur den Zeit­punkt der Hei­lung nach § 518 Abs. 2 BGB hin­aus­schie­ben: Diese trete erst mit Er­fül­lung des An­spruchs durch den Ver­spre­chen­den, nicht be­reits mit Ent­ste­hen der Be­rech­ti­gung des Dritten ein.

  • Da­durch werde der an­sons­ten dro­hende un­sin­nige Wett­lauf zwi­schen den Er­ben (die nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB wi­der­ru­fen wol­len) und dem Be­güns­tig­ten (dem der Schen­kungs­an­trag zu­ge­hen muss) ver­mie­den, des­sen Er­geb­nis sonst vom Zu­fall ab­hän­ge.
  • Zu­dem könne man den Dritten im Ver­hält­nis zu den Er­ben wie einen Ver­mächt­nis­neh­mer be­han­deln.
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