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c. Wel­che Aus­wir­kun­gen hat die Ab­tre­tung im Pro­zess­recht?

Wel­chen Um­fang hat die Bin­dungs­wir­kung?

Der neue Gläu­bi­ger ist an das Ur­teil nur in dem Um­fang ge­bun­den, in dem die­ses Rechts­kraft ge­gen­über dem bis­he­ri­gen Gläu­bi­ger ent­fal­tet. Der Um­fang der Rechts­kraft er­gibt sich aus § 322 ZPO und um­fasst nur die Ur­teils­gründe und den Te­nor zur Haupt­sa­che ("Die Klage wird ab­ge­wie­sen" oder "A muss an B 10.000 € zah­len.").

Wich­tig ist dies vor al­lem, wenn nur ein Teil­be­trag ein­ge­klagt wurde - dann ist auch nur für die­sen § 407 Abs. 2 BGB an­wend­bar.

Die Bin­dungs­wir­kung er­streckt sich aber auch auf das "kon­tra­dik­to­ri­sche Ge­gen­teil".

Wenn ein An­spruch ent­we­der A oder B zu­ste­hen kann und A ge­gen B einen Ti­tel auf Ein­wil­li­gung in eine Aus­zah­lung er­langt, steht fest, dass B kei­nen An­spruch hat. Wenn B sei­nen An­spruch ab­tritt, er­langt der Zes­sio­nar nichts.

Keine Bin­dungs­wir­kung be­steht hin­ge­gen in Be­zug auf Vor­fra­gen und nicht ent­schie­dene Um­stän­de.

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