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3. Wie wird der Schuld­ner bei der Ab­tre­tung ge­schützt?

c. Wel­che Aus­wir­kun­gen hat die Ab­tre­tung im Pro­zess­recht?

  • Nach § 265 ZPO und § 325 ZPO führt eine Ab­tre­tung nach Rechts­hän­gig­keit nicht da­zu, dass die Par­teien aus­ge­tauscht wer­den oder die Klage un­zu­läs­sig wird. Viel­mehr bleibt der alte Gläu­bi­ger im Pro­zess wei­ter­hin pro­zess­füh­rungs­be­fugt. Er muss je­doch be­an­tra­gen, dass die Leis­tung an den neuen Gläu­bi­ger er­folgt; diese Kla­geum­stel­lung ist nach § 263 ZPO so­gar ge­gen den Wil­len der an­de­ren Par­tei zu­läs­sig. Dies gilt so­wohl zu­guns­ten als auch zu Las­ten des Schuld­ners.
  • Für den Fall ei­nes Rechtss­treits, des­sen Rechts­hän­gig­keit nach Ab­tre­tung ein­tritt, be­stimmt § 407 Abs. 2 BGB, dass ein Ur­teil zu Las­ten des bis­he­ri­gen Gläu­bi­gers auch den neuen Gläu­bi­ger bin­det. Dies gilt aber (an­ders als § 325 ZPO) nur zu­guns­ten, nicht aber zu Las­ten des Schuld­ners. Zu­dem scha­det Bös­gläu­big­keit des Schuld­ners bei Ein­tritt der Rechts­hän­gig­keit, also in dem Mo­ment, in dem ihm die Klage zu­geht. Der Wort­laut des § 407 Abs. 2 BGB ist aber ir­re­füh­rend: Die An­hän­gig­keit (Ein­gang der Klage bei Ge­richt) spielt keine Rol­le, da es al­lein um die Ab­gren­zung zu § 325 ZPO geht.

Wenn der Schuld­ner sich trotz Kennt­nis im Pro­zess nicht auf die nun­mehr feh­lende Be­fug­nis des al­ten Gläu­bi­gers be­ruft, kann er mit die­sem Ein­wand prä­klu­diert wer­den (neues Vor­brin­gen ist we­gen Ver­spä­tung aus­ge­schlos­sen und wird nicht mehr be­rück­sich­tigt), die­sen also bei Rechts­kraft ei­nes ge­gen ihn ge­rich­te­ten Ur­teils nicht mehr im Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren im Rah­men ei­ner Voll­stre­ckungs­ge­gen­klage gel­tend ma­chen (§ 767 Abs. 2 ZPO). Er muss dann auf­grund des Ur­teils an den al­ten Gläu­bi­ger leis­ten, kann diese Leis­tung aber dem neuen Gläu­bi­ger nicht nach § 407 Abs. 1 BGB ent­ge­gen­hal­ten, da er zwi­schen­zeit­lich Kennt­nis hat. In der Pra­xis bie­tet es sich an, dem neuen Gläu­bi­ger den Streit zu ver­kün­den (§ 72 ZPO) und dann ggf. einen Prä­ten­den­ten­streit nach § 75 ZPO durch­zu­füh­ren.

  • Bei Ab­tre­tung nach Rechts­kraft kann im Wege der Voll­stre­ckungs­ab­wehr­klage (§ 767 Abs. 1 ZPO) eine Er­fül­lung ge­gen­über dem al­ten Gläu­bi­ger auch dem neuen Gläu­bi­ger ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den (§ 407 Abs. 1 BGB - nicht etwa § 407 Abs. 2 BGB!). Der neue Gläu­bi­ger kann sich nach § 727 ZPO (ggf. iVm § 325 ZPO) den Ti­tel auf sei­nen Na­men um­schrei­ben las­sen.
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