3. Wie wird der Schuldner bei der Abtretung geschützt?
d. Was gilt für die Aufrechnung nach Abtretung?
Eine Aufrechnung setzt nach § 387 BGB gegenseitige Forderungen voraus - d.h. der Schuldner muss einen Anspruch gegen den Gläubiger haben (sog. "Gegenforderung"). Durch die Abtretung wechselt aber der Gläubiger. Das hätte also zur Folge, dass die Aufrechnungslage entfällt - der Schuldner müsste die Hauptforderung an den neuen Gläubiger erfüllen und wäre darauf verwiesen, seinerseits gegen den alten Gläubiger wegen der ihm zustehenden Gegenforderung vorzugehen.
- Wurde die Aufrechnung bereits vor der Abtretung erklärt (§ 388 BGB), tritt kein Problem auf: Mit der Erklärung ist nach § 389 BGB die Hauptforderung gegen den Schuldner erloschen. Damit besteht schon keine Forderung mehr, welche der Gläubiger abtreten könnte.
- Solange der Schuldner noch nichts von der Abtretung weiß, kann er gegenüber dem alten Gläubiger aufrechnen - die Aufrechnung ist ein Rechtsgeschäft, das auch gegenüber dem neuen Gläubiger wirkt (§ 407 Abs. 1, 2. Var. BGB).
- Sobald der Schuldner Kenntnis von der Abtretung hat, muss er nach § 406 1. Var. BGB die Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger erklären. Diese Regelung durchbricht die Relativität der Schuldverhältnisse: Bestand bereits bei der Abtretung eine Aufrechnungslage (also zwei gegenseitige Forderungen iSv § 387 BGB) und fehlte es nur an der Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB), so kann diese nach § 406, 1. HS BGB auch gegenüber dem neuen Gläubiger nachgeholt werden.
Da die Aufrechnung auf den Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens einer Aufrechnungslage zurückwirkt (§ 389 BGB), geht die Abtretung eigentlich ins Leere - die abgetretene Forderung gilt als nicht entstanden. Das Besondere ist, dass hier die Aufrechnung gegenüber einer anderen Person als dem Schuldner der Gegenforderung erfolgen muss, nämlich dem neuen Gläubiger.
Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.