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d. Was gilt für die Auf­rech­nung nach Ab­tre­tung?

Was gilt für eine nach Ab­tre­tung ein­tre­tende Auf­rech­nungsla­ge?

Einen be­son­ders weit­ge­hen­den Schutz des Schuld­ners be­wirkt § 406, 2. HS BGB: Eine Auf­rech­nung ist so­gar mög­lich, wenn im Zeit­punkt der Ab­tre­tung noch keine Auf­rech­nungslage ge­gen­über dem al­ten Gläu­bi­ger be­stand, aber der Schuld­ner spä­ter ge­gen­über dem al­ten Gläu­bi­ger auf­rech­nen könn­te.

Dies un­ter­liegt aber zwei Ein­schrän­kun­gen:

  • Zu­nächst darf der Schuld­ner im Zeit­punkt des Er­werbs der Ge­gen­for­de­rung keine Kennt­nis von der Ab­tre­tung ha­ben. Dies ent­spricht dem Ge­dan­ken des § 407 Abs. 1 BGB, wo­bei es nicht auf die Er­klä­rung der Auf­rech­nung, son­dern auf den Er­werb der For­de­rung an­kommt. Dies er­wei­tert den Schutz des Schuld­ners.
  • Dar­über hin­aus scha­det es dem Schuld­ner, wenn die ihm ge­gen den Alt­gläu­bi­ger zu­ste­hende Ge­gen­for­de­rung erst nach der ge­gen ihn ge­rich­te­ten Haupt­for­de­rung fäl­lig wurde und die­ser Zeit­punkt erst nach Kennt­ni­ser­lan­gung von der Ab­tre­tung liegt. In die­sem Fall hätte der Alt­gläu­bi­ger selbst, wenn keine Ab­tre­tung er­folgt wä­re, zum Zeit­punkt der Über­tra­gung vom Schuld­ner Er­fül­lung der Haupt­for­de­rung ver­lan­gen kön­nen. Man­gels Fäl­lig­keit wäre näm­lich eine Auf­rech­nung zu die­sem Zeit­punkt nicht mög­lich ge­we­sen (vgl. § 387 BGB: Eine Auf­re­chung ist mög­lich, "so­bald er die ihm ge­büh­rende Leis­tung for­dern" kann). Diese ein­mal ent­stan­dene Er­fül­lungsmög­lich­keit will das Ge­setz auf­recht­er­hal­ten und den Er­wer­ber der For­de­rung schüt­zen.

Mög­lich ist die Auf­rech­nung da­mit nur, wenn die Ge­gen­for­de­rung des Schuld­ners ge­gen den al­ten Gläu­bi­ger ent­we­der

  • bei Kennt­ni­ser­lan­gung von der Ab­rech­nung be­reits fäl­lig war oder aber
  • vor oder gleich­zei­tig mit der Haupt­for­de­rung fäl­lig ge­wor­den ist.
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