Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 100 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

IV. Wel­che Fol­gen hat ein Rück­tritt?

1. Wie er­folgt die Rück­ge­währ (§ 346 Abs. 1 BGB)?

§ 346 Abs. 1 BGB ver­langt, dass die Leis­tungen in dem Zu­stand zu­rück­zu­ge­wäh­ren sind, in dem sie emp­fan­gen wur­den. Dies ge­schieht bei ei­nem ge­gen­sei­ti­gen Ver­trag Zug um Zug (§ 348 S. 1 BGB), so dass jede Par­tei die Rück­ge­währ ver­wei­gern kann, bis die an­dere Par­tei ih­rer­seits Rück­ge­währ an­bie­tet (§ 348 S. 2 BGB iVm § 320 Abs. 1 S. 1 BGB).

Die Leis­tung ist al­ler­dings nach hM nicht an dem Ort zu­rück­zu­ge­wäh­ren, an dem sie emp­fan­gen wurde ("ac­tus con­tra­ri­us"). Viel­mehr rich­tet sich der Ort der Rück­ge­währ nach § 269 Abs. 1 BGB. Da­nach sind vor­ran­gig ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen zu prü­fen. Bei ei­nem ver­trag­li­chen Rück­trittsrecht soll der Rück­trittsbe­rech­tigte in der Re­gel das Trans­port- und Kos­ten­ri­siko der Rück­ge­währ tra­gen, so dass er die Leis­tung zum Rück­trittsgeg­ner brin­gen muss. Im Üb­ri­gen wird sich in der Re­gel aus den Um­stän­den er­ge­ben, dass der Ge­gen­stand an dem Ort ab­zu­ho­len ist, an dem er sich ver­trags­ge­mäß be­fin­det. Das be­deu­tet, dass un­vor­her­seh­bare Be­we­gun­gen des Ge­gen­standes nicht zu Las­ten des Gläu­bi­gers ge­hen, der vor­her­seh­bare oder ver­ein­barte Trans­port ins­be­son­dere zum Be­triebs- oder Wohn­ort je­doch schon. Not­falls greift die Ver­mu­tung des § 269 Abs. 1 BGB.

Geld­schulden stel­len im Re­gel­fall bloße Geld­sum­men­schul­den dar, so dass nicht die ur­sprüng­lich über­eig­ne­ten (§ 929 S. 1 BGB) Mün­zen oder Scheine zu­rück­zu­zah­len sind, son­dern nur der Be­trag zu ver­schaf­fen ist; da­her kom­men Wer­ter­satz (§ 346 Abs. 2 BGB) oder so­gar eine Leis­tungsbe­frei­ung (§ 346 Abs. 3 BGB) nicht in Be­tracht. Die Kos­ten und das Trans­por­tri­siko trägt in­so­weit nach der Spe­zi­al­re­ge­lung des § 270 Abs. 1 BGB der je­wei­lige Rück­trittsschuld­ner. Auch hier kann aber an­de­res ver­ein­bart wer­den.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.